UPDATE: Corona-Kurzarbeit (Stand 19.03.2020, abends)
Heute wurden sowohl die Bundesrichtlinie als auch das Antragsformular zur Corona-Kurzarbeit veröffentlicht. Wir haben unser Fact-Sheet sowie die Muster für die Sozialpartnervereinbarung (Betriebsrat- und Einzelvereinbarung) an die neuen Vorgaben adaptiert.
Was bedeutet „Corona-Kurzarbeit“?
- Erleichterte Form des bisherigen Kurzarbeitsmodells.
- Vorläufig auf bis zu 3 Monate, verlängerbar auf 6 Monate.
Ziel der Kurzarbeit?
- Arbeitsplatzsicherung, Erhaltung der Liquidität im Unternehmen.
Kann Kurzarbeit in allen Unternehmen vereinbart werden?
- Ja, Kurzarbeit ist für jedes Unternehmen unabhängig der Betriebsgröße und Branche möglich; ebenso ist die Vereinbarung von Kurzarbeit ohne Betriebsrat möglich.
- Kurzarbeit kann auch für einzelne Bereiche eines Unternehmens vereinbart werden.
Kann die Arbeitszeit auf null Stunden gesenkt werden?
- Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann teilweise auch Null sein.
Beispiel: bei einer Kurzarbeitsdauer von 6 Wochen: 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60% Arbeitszeit.
Überstunden während der Kurzarbeit sind unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Verbrauch von Alt-Urlaub und Zeitguthaben der Arbeitnehmer?
- Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren und Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen, wobei diese auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden können.
- Urlaubsverbrauch und Verbrauch von Zeitguthaben können nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Der Arbeitgeber hat lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es in den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben oder Zeitguthaben, schadet dies nicht.
Wieviel Geld bekommt der Arbeitnehmer?
- Die Kurzarbeitsbeihilfe, die vom AMS gewährt wird, bemisst sich am Nettogehalt des Arbeitnehmers vor der Kurzarbeit und soll ein Mindesteinkommen garantieren.
- Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter € 1.700 erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
- Bei Bruttoentgelten zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00 sind es 85%.
- Bei Bruttoentgelten zwischen € 2.685,00 und € 5.370,00 sind es 80%.
- Für Einkommensanteile, die über € 5.370,00 hinausgehen, gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.
Rechenbeispiel der Sozialpartner:
- Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 2.000,00 (netto € 1.500,00). Die Arbeitszeit wird um 50% reduziert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto € 1.275,00 (= 85% Nettoentgeltsgarantie), brutto ca. € 1.585,00. Diese € 1.585,00 sind um € 585,00 mehr, als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto € 2.000,00 sind € 1.000,00). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese € 585,00 an Mehrkosten.
Sind Kündigungen während der Arbeitszeit möglich? / Welche Behaltepflichten gibt es?
- Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die einmonatige Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfallen.
Muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
- SV-Beiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor Kurzarbeit. Nach neuerster Information der Sozialpartner werden allerdings die erhöhten Beiträge bereits ab dem ersten Monat vom AMS übernommen.
Wie lang kann Kurzarbeit vereinbart werden?
- Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate vereinbart werden; bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
Wie funktioniert das Verfahren zur Kurzarbeit?
1. Schritt:
Informieren Sie sich – bei Bedarf – bei Beratern oder Interessensvertretungen.
2. Schritt:
Überlegen Sie, für welche Bereiche des Unternehmens und in welcher zeitlicher Ausprägung und Dimension Kurzarbeit nötig sein kann. Binden Sie den Betriebsrat (falls vorhanden) ein.
3. Schritt:
Beschaffen Sie sich das Antragsformular des AMS und beachten Sie die aktuelle Richtlinie unter www.ams.at.
Schicken Sie das Antragsformular an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS, wobei Sie die Sozialpartnervereinbarung (siehe 4. Schritt) nachreichen können.
4. Schritt:
Unterschreiben Sie mit Ihrem Betriebsrat (bzw. durch Einzelunterschriften der betroffenen Mitarbeitern, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist) die Sozialpartner-Vereinbarung in Form einer
- Betriebsvereinbarung (für Betriebe mit Betriebsrat): Sozialpartner- und Betriebsvereinbarung 26.03.2020
oder
- Einzelvereinbarung (für Betriebe ohne Betriebsrat): Sozialpartner- und Einzelvereinbarung 26.03.2020,
die wir als vorläufigen Entwurf zur Orientierung zur Verfügung stellen. Laut aktueller Information der Sozialpartner sind zu den Inhalten weitere Änderungen und Präzisierungen zu erwarten.
Schließen Sie der Sozialpartnervereinbarung ein kurzes Begleitschreiben über die wirtschaftliche Notwendigkeit an. Hier genügt ein Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise und damit verbunden knapp die Sie betreffenden relevanten Auswirkungen, die Kurzarbeit erfordern.
5. Schritt:
Holen Sie die Unterschriften der Sozialpartner ein. Es ist beabsichtigt, einen „One Stop Shop“ bei den Landes-Wirtschaftskammern einzurichten. Die Kammern sollen die Sozialpartnervereinbarungen dem AMS abgestimmt übermitteln.
6. Schritt:
Rückmeldung des AMS an das Unternehmen über Genehmigung / allfälliger Nachbesserungsbedarf / Ablehnung des Antrages.
Hier finden Sie das aktualisierte Fact Sheet zur Corona-Kurzarbeit: Corona Kurzarbeit Fact Sheet und Vorgehensweise 19.03.2020.