Inwieweit das österreichische Investitionskontrollgesetz den Verkauf inländischer Unternehmen einschränkt
Jüngst hat ein Ereignis aus Deutschland Schlagzeilen geschrieben. Ein chinesischer Rüstungskonzern beabsichtigte – mittelbar durch eine europäische Tochter – ein deutsches Technologieunternehmen zu kaufen. Das deutsche Bundeswirtschaftsministerium untersagte jedoch den Erwerb.
Überblick über die Rechtslage in Österreich:
Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/452 vom 19.03.2019 wurden die bisherigen (im Außenwirtschaftsgesetz geregelten) Investitionskontrollen erweitert und in ein neu geschaffenes Investitionskontrollgesetz eingefügt. Dieses ist überwiegend seit 25.07.2020 in Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist es, Bedrohungen für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung durch Investitionen aus Drittstaaten zu verhindern.
Neben dem aktuellen realen Beispiel aus Deutschland, in dem ein chinesischer Rüstungskonzern deutsche Technologien erwerben wollte, bestehen auch andere hypothetische Szenarien, in denen das Investitionskontrollgesetz die Wirksamkeit eines Unternehmenserwerbs von der Zustimmung der österreichischen Bundeswirtschaftsministerin abhängig macht. Beispielsweise denkbar wäre der Erwerb einer Beteiligung an einem österreichischen Medienkonzern.
Damit ein Unternehmenserwerb von der Zustimmung der Bundeswirtschaftsministerin abhängig ist, muss dieser dem Anwendungsbereich des Investitionskontrollgesetzes unterliegen.
Dieser ist stark vereinfacht dann gegeben, wenn (i) der beabsichtigte Erwerber von außerhalb der EU (inkl. EWR und Schweiz) kommt, (ii) die Unternehmenstransaktion die Kontrolle an einer inländischen Zielgesellschaft (z.B. 25% Stimmrechtsanteile) zum Ziel hat und (iii) diese Zielgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit in einem sensiblen Geschäftsbereich ausübt. Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind sogenannte Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme).
Beim aktuellen deutschen Beispiel handelt es sich bei der IMST GmbH um ein Technologieunternehmen dessen Errungenschaften und Know-how aktuell von der deutschen Polizei und dem deutschen Militär genutzt werden und der beabsichtige Erwerb somit wohl bereits dem ersten Fall der sensiblen Geschäftsbereiche unterliegen würde (Verteidigungsgüter und -technologien).
Im denkbaren österreichischen Fallbeispiel befindet sich im zweiten Teil des Anhangs unter Z 5 der Bereich „Freiheit und Pluralität der Medien“. Würde ein ausländischer Investor einen beherrschenden Einfluss an einem der einflussreichsten österreichischen Medienkonzerne erwerben wollen, wäre dies wohl genehmigungspflichtig.
Veräußerer von Unternehmen und ihre rechtsfreundlichen Berater müssen bei jedem Veräußerungsgeschäft den Anwendungsbereich des Investitionskontrollgesetzes prüfen. Die bis zum Inkrafttreten des Investitionskontrollgesetzes bereits existierenden Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes wurden durch dieses neue Gesetz erheblich erweitert. Neben dem Erwerb von Stimmrechtsanteilen an Kapitalgesellschaften sind auch Asset-Deals, aber auch sämtliche denkbare Varianten, einen beherrschenden Einfluss an einem Unternehmen zu erlangen, erfasst – wie zum Beispiel durch den Abschluss von Stimmrechtsverträgen.
Der Anwendungsbereich des Investitionskontrollgesetzes ist sehr weit gefasst und ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Bei bloßem Verdacht, das Rechtsgeschäft könnte dem Anwendungsbereich unterliegen, ist dies durch den Veräußerer bereits bei Bekanntwerden der Absicht des Käufers das Unternehmen erwerben zu wollen, dem Bundesministerium anzuzeigen.
Der Antrag auf Genehmigung durch den Erwerber ist unverzüglich nach Vertragsunterfertigung zu stellen.
Der Antrag muss genau ausgefüllt werden. Schwierig dabei kann es beispielsweise sein eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge), oder eine umfassende Beschreibung des Markts (einschließlich Mitbewerber, Marktanteil), anzufertigen.
Sollte man sich nicht sicher sein, ob der Erwerb in den Anwendungsbereich fällt, kann auch um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung („UB“) angesucht werden. Dieser Antrag hat dieselben inhaltlichen Voraussetzungen, wie der auf Genehmigung.
Das Wirtschaftsministerium hat dann die Möglichkeit binnen einem Monat (bei UB 2 Monate) die Genehmigung zu erteilen, zu versagen, oder mit Auflagen zu erteilen.
Sollte keine Genehmigung eingeholt werden, kann das Geschäft kraft Gesetzes niemals Rechtswirksamkeit erlangen (Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung). Das Unterlassen der Anzeigepflicht ist mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 40.000,00 bedroht.
Das vorsätzliche Unterlassen eines Antrags auf Genehmigung durch den Erwerber, ist sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und bei Vorliegen erschwerender Faktoren (Täuschung, Gewerbsmäßigkeit) mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Hochleitner Rechtsanwälte sind immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung und stehen Ihnen bei Fragen bezüglich Unternehmenstransaktionen und dem Anwendungsbereich des Investitionskontrollgesetzes als kompetente Partner zur Seite.