Aktuelles zum HinweisgeberInnenschutzgesetz
Das HinweisgeberInnenschutgesetz (im Folgenden auch „HSchG“), mit dem die „Whistleblower-Richtlinie“ (EU-Richtlinie 2019/1937) umgesetzt wird, sieht vor, dass Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors (im Folgenden auch „jur. Pers. d. ö. S.“) Hinweisgebersysteme (im Folgenden auch „HGS“) einrichten. Dies soll in diesem Kurzbeitrag überblicksartig, besonders für Unternehmen, näher erläutert werden.
Bereits im Herbst 2019 wurde die Richtlinie der EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen. Die wesentlichen Inhalte und zu erwartenden Auswirkungen auf die Praxis waren Thema einer eigenen Kanzleiveranstaltung in Perg, worüber auch in unseren Kanzleinachrichten berichtet wurde1. Das HSchG2 ist nun am 25.02.2023 (mit einiger Verzögerung) in Kraft getreten.
Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?
Unternehmen und jur. Pers. d. ö. S. mit 50 oder mehr Arbeitnehmern und Unternehmen die in den in § 3 Abs 2 HSchG bezeichneten Bereichen tätig sind müssen ein Hinweisgebersystem einrichten und sicherstellen, dass potentielle Hinweisgeber (§ 2 HSchG) Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne und externen Stellen erhalten. Hierzu werden grundsätzlich sechs Monate ab Inkrafttreten eingeräumt, Unternehmen und jur. Pers. d.ö. S. mit weniger als 250 Arbeitnehmern haben bis zum 17.12.2023 Zeit.
Zur internen Stelle:
§ 5 Z 6 HSchG definiert eine interne Stelle als eine „natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt.“ Grundsätzlich ist eine „interne Stelle“ also Teil des Unternehmens, beispielsweise eine Abteilung und kein Dritter. Unternehmen können gemäß § 13 Abs 4 HSchG die Aufgaben der internen Stelle an Dritte übertragen. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Besorgung der Aufgaben der internen Stelle ist daher möglich.
Das Verfahren der internen Stelle richtet sich nach § 13 HSchG, sie haben unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Die inhaltliche Erledigung der Hinweise ist weisungsfrei zu ermöglichen. Hinweise müssen schriftlich oder mündlich gegeben werden können. Alle eingehenden Hinweise sind zu dokumentieren, der Eingang schriftlicher Hinweise und Ergänzungen ist unverzüglich, spätestens nach sieben Tagen schriftlich zu bestätigen (§ 9 HSchG). Die interne Stelle hat den Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn dies für die Beurteilung des Hinweises erforderlich scheint. Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu prüfen. Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen, der nicht unter das HSchG fällt oder der nicht stichhaltig ist. Auf Ersuchen eines Hinweisgebers muss der Hinweis innerhalb von 14 Tagen besprochen werden. Binnen drei Monaten nach Entgegennahme hat die interne Stelle dem Hinweisgeber mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Wer ist Hinweisgeber und welche Rechte hat er?
Hinweisgeber ist jeder, der aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erlangt hat. Näher dazu § 2 HSchG. Es ist nicht jede beliebige Rechtsverletzung – beispielsweise eine beliebige strafbare Handlung iSd StGB – sondern nur eine Rechtsverletzung aus den in § 3 HSchG bezeichneten Bereichen relevant. Zusätzlich muss der Hinweisgeber schutzwürdig iSd § 6 HSchG sein. Dazu muss er zum Zeitpunkt der Hinweisgebung aufgrund der tatsächlichen Umstände und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe annehmen können, dass der gegebene Hinweis wahr ist und das HSchG anwendbar ist. Nur dann darf der Hinweisgeber den Schutz und die Verfahren des HSchG in Anspruch nehmen.
Typische Hinweisgeber sind insbesondere Arbeitnehmer, Bewerber, Praktikanten und Auszubildende.
Relevant sind unter anderem Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen: Produktsicherheit, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Finanzdienstleistungen.
Die Identität des Hinweisgebers ist gemäß § 7 HSchG zu schützen. Außerdem ist er vor Vergeltungsmaßnahmen vielfältiger Natur geschützt, eine Aufzählung findet sich in § 20 HSchG, unter anderem kommt ihm ein Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen zu.
Zusätzlich enthält § 24 HSchG eine Verwaltungsstrafbestimmung. Vereinfacht: Wer die Hinweisgebung behindert, Vergeltungsmaßnahmen gegen berechtigte Hinweise setzt oder wissentlich falsche Hinweise gibt, macht sich verwaltungsrechtlich strafbar. Als Strafe drohen bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro.
Bitte beachten Sie, dass dieser Kurzbeitrag eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Gerne steht Ihnen das Team von Hochleitner Rechtsanwälte GmbH unterstützend zur Seite!
1 Die neue EU-Whistleblower-Richtlinie: Fluch oder Segen?
2 BGBl. I Nr. 6/2023 - https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012184 (Stand 22.03.2023)