„3G“ am Arbeitsplatz: Was gilt ab 01.11.2021 an Orten der beruflichen Tätigkeit?
Am 25.10.2021 wurde die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung herausgegeben. Diese Verordnung tritt grundsätzlich mit 01.11.2021 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung ist die sogenannte „3G“-Pflicht am Arbeitsplatz (§ 9 der 3. COVID-19-MV).
1. Kernaussage der Bestimmung ist:
Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Ausgenommen von der 3G-Pflicht sind somit nur solche Arbeitsorte, an denen physische Kontakte ausgeschlossen werden können. Dies ist nach dem Verordnungstext nur der Fall, wenn höchstens zwei physische Kontakte pro Tag erfolgen, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
2. Was man unter einem 3G-Nachweis versteht:
Wann der 3G-Nachweis erfüllt ist, ist in der Verordnung detailliert geregelt (§ 1 Abs 2 der COVID-19-MV).
Der 3G-Nachweis liegt zusammengefasst dann vor, wenn
- ein Impfnachweis vorliegt (1G), oder
- ein Genesungsnachweis vorliegt (2G), oder
- ein negativer PCR-Test vorliegt (2,5G), oder
- ein negatives Testergebnis vorliegt (3G).
Im Detail kann dazu auf den Verordnungstext1 verwiesen werden.
3. Hervorzuheben ist Folgendes:
- Zum 1G-Nachweis (Impfnachweis):
- Es darf sich nur um einen zentral zugelassenen Impfstoff handeln.
- Die Zweitimpfung darf nicht länger als 360 Tage zurückliegen.
- Zum 2G-Nachweis (Genesungsnachweis):
- Nur gültig, wenn aus den letzten 180 Tagen.
- Zum 2,5-Nachweis (PCR-Test):
- Nur gültig, wenn innerhalb der letzten 72 Stunden.
- Zum 3G-Nachweis (Antigentest):
- Antigentest einer befugten Stelle, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Antigentest zur Eigenanwendung, wenn von behördlicher Datenverarbeitung erfasst.
- Antikörpertest, der nicht älter als 90 Tage ist.
- Corona-Testpass aus der Schule.
- Wichtig: Der 3G-Nachweis ist während der gesamten Dauer des Aufenthalts bereit zu halten (§ 1 Abs 5 der COVID-19-MV). Es würde daher nicht genügen, wenn der 3G-Nachweis nur in der Früh, und nicht mehr am Abend gültig ist.
4. Wo die 3G-Pflicht gilt:
Die 3G-Pflicht gilt auch an auswärtigen Arbeitsstellen, aber nicht im privaten Wohnbereich.
Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
5. COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept:
Wie auch bisher haben Arbeitgeber mit mehr als 51 Arbeitnehmern einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erarbeiten. Das COVID-19-Präventionskonzept wird allerdings insofern zu ergänzen sein, als die neue 3G-Pflicht und deren Umsetzung im Betrieb zu erfassen sind.
6. Was zum Thema Masken gilt:
Eine Maskenpflicht besteht an Orten der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht, außer dies würde sich aus einer anderen Vorschrift der Verordnung ergeben, wie z.B. hinsichtlich Apotheken, Lebensmittelgeschäfte, Banken, Post, etc. (§ 4 COVID-19-MV).
Kann der 3G-Nachweis nicht erbracht werden, so gilt nach der derzeit aktuellen Fassung der COVID-19-MV (§ 19 Abs 10), dass von diesen Personen durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen ist.
Diese Ausnahmebestimmung soll aber nach der derzeitigen Information des Sozialministeriums2 mit 14.11.2021 entfallen.
7. Ob strengere Regeln zulässig sind:
In begründeten Fällen können vom Arbeitgeber auch strengere Vorgaben hinsichtlich Maskenpflicht und hinsichtlich des epidemiologischen Nachweises (z.B. 2G statt 3G) vorgesehen werden.
8. Welche Konsequenzen bei einem Verstoß drohen:
Das COVID-19-Maßnahmengesetz3 enthält Verwaltungsstrafbestimmungen für den Fall, dass die COVID-19-MV übertreten wird.
Wenn ein Arbeitgeber nicht dafür Sorge trägt, dass der Arbeitsort nur unter den Voraussetzungen der COVID-19-MV betreten wird, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (§ 8 Abs 4 COVID-19-MG).
Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsort entgegen den Voraussetzungen nach der COVID-19-MV betritt, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen (§ 8 Abs 2 COVID-19-MG).
Die Bestimmungen der COVID-19-MV sind daher sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu beachten, widrigenfalls unter anderem eine Verwaltungsstrafe droht.
9. Wie oft man als Arbeitgeber kontrollieren muss:
Weder aus der Verordnung noch aus dem Gesetz folgt eine klare Regelung, wie oft der Arbeitnehmer den 3G-Status seiner Arbeitnehmer kontrollieren muss.
Aus der „Bürgerinformation“ zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung4 ergibt sich aber, dass beide Seiten, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer für die Einhaltung der 3G-Regel verantwortlich sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedenfalls:
- Eine klare Anweisung, dass das Betreten des Arbeitsortes nur mit 3G-Nachweis zulässig ist;
- Klare Strukturen, wie die Kontrolle des 3G-Nachweises erfolgt;
- Umfassende Dokumentation der Kontrollen.
10. Was für Kundenbereiche sonst noch gilt:
In Kundenbereichen, die nicht ohnehin unter die Sonderregelung fallen (das sind Apotheken, Lebensmittelgeschäfte, Banken und Post), gilt eine FFP2-Pflicht, sofern der Kunde über keinen 3G-Nachweis verfügt. Sonderbestimmungen gelten auch für Alten- und Pflegeheime sowie Kranken- und Kuranstalten.
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage in diesem Zusammenhang schnell ändern kann und dass diese allgemeine Information eine individuelle Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen kann.
1 BGBl II Nr. 441/2021, siehe dazu https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_441/BGBLA_2021_II_441.pdfsig (zuletzt besucht am 26.10.2021).
2 https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html (zuletzt besucht am 26.10.2021).
3 BGBl I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021.
4 Veröffentlicht auf der Webseite des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html (zuletzt besucht am 26.10.2021).