UWG-Novelle 2026: Strengere Regeln für Umwelt- und Klimawerbung

Im Rahmen des Wettbewerbsrecht ist es durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird (BGBl I 2026/58) zu wesentlichen Änderungen gekommen. Die Novelle dient der Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) und soll die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information gewährleisten.

Nachhaltigkeit Wissenswertes

Dies wird als Anlass für eine Veranschaulichung der wesentlichen Neuerungen, mit besonderem Fokus auf sogenanntes „Greenwashing“, genommen. 1

1. Allgemeines zur EmpCo-Richtlinie

Die Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen vom 28.02.2024 (kurz EmpCo-Richtlinie) ändert zwei bereits bestehende Regelwerke: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Dabei sollen ausdrücklich Verbraucher als zentrales Schutzobjekt geschützt werden.

Die Neuerungen können grob in

  • Geschäftspraktiken rund um die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren,
  • irreführende Aussagen über Merkmale von Produkten und
  • irreführende Umweltangaben (Greenwashing)

eingeteilt werden. In diesem Beitrag soll vor allem der Fokus auf irreführende Umweltangaben gelegt werden.

2. Zentrale Greenwasching-Verbote im UWG

Folgende Punkte betreffend Umwelt- und Klimawerbung sind im Zuge der Erweiterung der „schwarzen Liste“ besonders relevant und im Hinblick auf Greenwashing seit 27.09.2026 ausdrücklich verboten:2

A. Allgemeine Umweltaussagen und Aussagen über das ganze Produkt:

Umweltaussagen, wie „grün“, „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind oder bei denen die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, werden in Umsetzung der Richtlinie strengere Voraussetzungen geknüpft: Für diese Umweltaussagen ist der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (insb. durch das EU-Umweltzeichen oder anerkannte nationale Umweltzeichen) zu erbringen (siehe Punkt 4a. des Anhangs des UWG zu irreführenden Geschäftspraktiken). Die Beurteilung, ob eine Angabe als Umweltaussage zu qualifizieren ist, hängt vom konkreten kommerziellen Kontext und von der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ab.3

Kurz gesagt:

Untersagt

Erlaubt

„Das Produkt ist umweltfreundlich.“

 

 

 

„Die Verpackung ist klimaneutral.“

„Das Produkt verbraucht im Vergleich zum Model XY, dem Prüfbericht XY zufolge, 40% weniger Energie.“

 

„Die Verpackung besteht aus 50% weniger Plastik“.

 

In diesen Zusammenhang sind auch Umweltaussagen, die sich nur auf einen Bestandteil beziehen, der Eindruck aber das gesamte Produkt oder Unternehmen betrifft, untersagt (siehe Punkt 4b. des Anhangs des UWG zu irreführenden Geschäftspraktiken).

B. Nachhaltigkeitssiegel:

Diese können gemäß Punkt 2a. des Anhangs zu irreführenden Geschäftspraktiken künftig nur noch verwendet werden, wenn diese von staatlichen Stellen stammen oder wenn diese auf einem den Voraussetzungen entsprechenden Zertifizierungssystem, welches allen die Anforderungen des Systems erfüllenden Unternehmern offenstehen soll, beruhen.

C. Umweltaussagen zu künftigen Umweltleistungen:

Derartige Aussagen müssen nach § 2 Abs. 3 Z 4 UWG mitsamt messbaren und zeitgebunden Zielen in einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan festgehalten werden, welcher von unabhängigen externen Expertinnen und Experten regelmäßig überprüft werden muss.

D. Klimaneutralität auf Kompensationsbasis:

Die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben, wird nunmehr explizit untersagt (siehe Punkt 4c. des Anhangs des UWG zu irreführenden Geschäftspraktiken). Das wäre beispielswese der Fall, wenn ein Unternehmen mit einem „klimaneutralen“ Produkt wirbt, diese sich jedoch ausschließlich aus dem Zukauf von CO2-Zertifikaten ergibt, anstatt aus nachweisbaren Eigenschaften des Produkts ergibt.

3. Sanktionen und Haftung

Verstöße gegen die neuen Bestimmungen der UWG-Novelle können erhebliche lauterkeitsrechtliche Folgen auslösen. Wie bisher können nach § 14 ff UWG Verstöße von Mitbewerben und klageberechtige Verbände mit Unterlassungs- und Beseitigungsklagen und einstweiligen Verfügungen verfolgt werden. Bei Verschulden muss zusätzlich Schadenersatz geleistet werden.

4. Umsetzung in Österreich und Übergangsregelungen

Die neuen Bestimmungen der EmpCo-Richtlinie, die in Österreich mit der UWG-Novelle 2026 umgesetzt wurden, sind ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Aufgrund einer Übergangsregelung können im Sinne des § 44 Abs. 16 UWG jedoch zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die neuen Bestimmungen innerhalb der ersten drei Jahre nicht geltend gemacht werden.

5.    To-Do-Liste für Unternehmen

  • Kritische Prüfung der bisherigen Umweltkommunikation, besonderes Augenmerk sollte auf
    • pauschale Umweltangaben („öko“,“nachhaltig“, klimaneutral“, etc.),
    • produkt- und unternehmensbezogene Nachhaltigkeitsversprechen,
    • Nachhaltigkeitssiegel und
    • Kompensationsbehauptungen

gelegt werden.

  • Nachweise erheben, die die entsprechenden Umweltaussagen belegen. Relevant können hier Studien, Zertifikate oder etwa Prüfberichte sein.

 

Bitte beachten Sie, dass die obenstehenden Ausführungen die Gesetzeslage vereinfacht wiedergeben und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Gerne steht Ihnen das Team der Hochleitner Rechtsanwälte GmbH bei der Anpassung von Werbemitteln und Produktbezeichnungen, der Überprüfung Ihrer Umweltkommunikation und konkreten Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen unterstützend zur Seite.

 

1 EmpCo-Richtlinie siehe Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825.

2 Johannes Peter Gruber, Werbung mit (angeblichen) Vorteilen für die Umwelt, Aufsichtsrataktuell 2026, 149; Kriwanek, Änderung UWG (Stand 29.7.2026, Lexis Briefings in lexis360.at).

3 FAQ der europäischen Kommission zur EmpCo-Richtlinie: https://commission.europa.eu/document/download/3c257883-bb2a-4dd9-a6dc-501d587bb34f_en?filename=faq-empowerting-consumers-gtd.pdf.

Von: Hochleitner Rechtsanwälte
Veröffentlicht: 17.09.2026