Update öffentliche Ausschreibungen Vergaberechtsgesetz 2026 Stand April 2026
Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe ist es durch das Vergaberechtsgesetz 2026 zu wesentlichen Änderungen gekommen. Dies wird als Anlass für ein kurzes Update zur Rechtslage bei öffentlichen Ausschreibungen genommen. Im Folgenden findet sich neben einem juristischen Überblick auch eine Veranschaulichung anhand von Tabellen und To-Do-Listen.
A. Allgemeiner Überblick
1. Abgrenzung zwischen dem nationalen und EU-weiten Verfahren
2. Weitere Unterscheidungen im Unterschwellenbereich
3. Näheres zur Bedeutung der Schwellenwerte
4. Geschätzter Auftragswert
B. Neuerungen nach dem Vergaberechtsgesetz 2026
1. Vermehrte Berücksichtigung nachhaltiger, sozialer und innovativer Aspekte
2. Neuregelung der „kleinen Losregeln“
3. Neuerungen bei der Direktvergabe
4. Schwellenwerteverordnung 2025
C. Überblick in Tabellenform
1. Oberschwellenbereich
2. Unterschwellenbereich
3. Übergangsbestimmungen des BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetzes 2026
D. To-Do-Liste für Auftraggeber und Bieter
1. Auftraggeber
2. Bieter
A. Allgemeiner Überblick
In den §§ 12 ff BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 20261 finden sich Regelungen über Schwellenwerte und die Berechnung des geschätzten Auftragswertes. Die Schwellenwerte stellen die Grenze („Schwelle“) zwischen dem Oberschwellenbereich (im Folgenden kurz „OSB“) und dem Unterschwellenbereich (im Folgenden kurz „USB“) dar. Alle Schwellenwerte werden in Euro angegeben. Die Europäische Kommission prüft alle zwei Jahre, ob die festgelegten Schwellenwerte angepasst werden müssen, und legt mittels Verordnung auf Unionsebene kurz vor dem jeweiligen Jahresende die neuen Schwellenwerte fest, die dann bereits jeweils ab dem 1. Jänner des Folgejahres gelten2.
1. Abgrenzung zwischen dem nationalen und EU-weiten Verfahren
Die Pflicht zur EU-weiten oder nur nationalen Bekanntmachung eines Auftrages hängt davon ab, ob der geschätzte Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder nicht. Verfahren, deren Wert diese Schwellen erreicht oder übersteigt, werden im OSB durchgeführt und müssen EU-weit bekannt gemacht werden. Die maßgeblichen Schwellenwerte für den OSB sind je nach Auftragsart (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag) und Auftraggebertyp (klassischer öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) unterschiedlich. Verfahren unterhalb dieser Werte finden im USB statt und unterliegen grundsätzlich nur einer nationalen Bekanntmachungspflicht.
Die Unterscheidung ist aber nicht ausschließlich vom Auftragswert abhängig, auch wenn dieser das primäre Kriterium ist. Auch das grenzüberschreitende Interesse spielt eine entscheidende, aber unterschiedliche Rolle, je nachdem, ob der Auftrag im OSB oder USB liegt (§ 47 Abs 3 und § 214 Abs 3 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026).
Für Aufträge, die im OSB liegen, wird ein grenzüberschreitendes Interesse vom Gesetzgeber unwiderlegbar vermutet. Der hohe Auftragswert allein ist hier das entscheidende Kriterium, das die Anwendbarkeit des EU-weiten Vergaberegimes und die Pflicht zur EU-weiten Bekanntmachung auslöst. Eine gesonderte Prüfung, ob tatsächlich ein Interesse aus anderen EU-Staaten bestehen könnte, ist nicht erforderlich.
Im USB gilt grundsätzlich das nationale Vergaberecht, das in der Regel keine EU-weite Bekanntmachung vorschreibt. Hier kommt jedoch das Konzept des „eindeutig grenzüberschreitenden Interesses“ als Korrektiv ins Spiel. Selbst wenn ein Auftragswert die Schwelle nicht überschreitet, können die allgemeinen Grundsätze des EU-Primärrechts (AEUV) zur Anwendung kommen, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag besteht3.
Ein solches Interesse darf nicht bloß hypothetisch angenommen werden, sondern muss sich aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ergeben. Objektive Kriterien, die auf ein solches Interesse hindeuten können, sind beispielsweise:
- Der geschätzte Auftragswert in Verbindung mit dem Leistungsort (zB ein nennenswerter Auftrag in einer Grenzregion).
- Die technischen Merkmale des Auftrages.
- Die Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die für ausländische Unternehmen attraktiv sein könnten.
- Beschwerden oder Interessensbekundungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen in der Vergangenheit.
Wird ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bejaht, bedeutet dies nicht, dass das gesamte formelle Vergaberegime des OSB anzuwenden ist. Es führt jedoch dazu, dass der Auftraggeber die fundamentalen Grundsätze des AEUV einhalten muss. Dazu zählen insbesondere das Gleichbehandlungsgebot, das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot. Insbesondere das Transparenzgebot erfordert ein angemessenes Maß an Öffentlichkeit, um potenziellen Bietern aus anderen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zu geben, von der Auftragsvergabe Kenntnis zu erlangen. Dies schließt in der Regel die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne jegliche vorherige Bekanntmachung aus, da ein angemessenes Maß an Publizität zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist.
Auf den Punkt gebracht: Es ist zwischen dem OSB und dem USB zu unterscheiden. Wenn die Werte in § 12 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026 überschritten werden ist das Verfahren EU-weit bekannt zu machen, andernfalls ist ein nationales Verfahren ausreichend, es sei denn es kann ein grenzüberschreitendes Interesse festgestellt werden.
2. Weitere Unterscheidungen im Unterschwellenbereich
Vergaben, deren geschätzter Auftragswert die OSB-Schwellenwerte nicht erreicht, fallen in den USB. Hier ermöglichen die Vorschriften des BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026, dem Auftraggeber mehr Flexibilität und vereinfachte Verfahrensarten. Der USB ist seinerseits in verschiedene Stufen unterteilt, die sich nach dem Auftragswert richten und die Wahl des Vergabeverfahrens bestimmen. Die wesentlichen Unterteilungen im USB, die auch durch spezifische Wertgrenzen definiert sind, ermöglichen beispielsweise Verfahrensarten:
Direktvergabe: Dies ist das einfachste Verfahren, bei dem eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer bezogen wird. Die Wertgrenze beträgt hier € 150.000 für Sektorenauftraggeber (§ 213 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) und € 143.000 für klassische öffentliche Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 46 Abs 2 Z 2 iVm § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) und € 200.000 bei Bauaufträgen (§ 46 Abs 2 Z 1 und § 213 Abs 2 Z 1 BVergG 2018).
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung: Hier wird die Vergabeabsicht bekannt gemacht, um potenziellen Bietern die Möglichkeit zur Angebotslegung zu geben. Dies erfolgt bis zu € 143.000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (§ 47 Abs 2 Z 1 iVm § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) und bis € 2.000.000 für Bauaufträge (§ 47 Abs 2 Z 2 und § 214 Abs 2 Z 2 BVergG 2018). Für Sektorenauftraggeber gilt in diesem Fall ein Auftragswert von € 200.000 (§ 214 Abs 2 Z 1 BVergG 2018).
Hinsichtlich der Wahl eines Direktvergabeverfahrens und eines Direktvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung in Bezug auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge, kann der Auftraggeber grundsätzlich das Verfahren frei wählen. Der Gesetzgeber hat damit zwei alternative Verfahren geschaffen – eines mit Publizität (Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung) und eines ohne Publizität (Direktvergabe). Die Schwelle von € 143.000 grenzt somit beide Verfahrensarten von den anderen Verfahrensarten ab.
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung oder Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: Bei diesen Verfahren fordert der Auftraggeber eine beschränkte Anzahl von ihm ausgewählter Unternehmer zur Angebotsabgabe auf, ohne die Ausschreibung öffentlich bekannt zu machen. Die Wertgrenze liegt hier bei € 150.000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern (§ 212 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) und € 2.000.000 für Bauaufträge (§ 43 und 212 Abs 2 Z 1 BVergG 2018). Für klassische öffentliche Auftraggeber entfällt diese Möglichkeit der Auftragsvergabe mit dem BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026 bzw ist nach § 44 Abs 2 BVergG 2018 nur mehr bei besonders günstiger Gelegenheit möglich4.
Auf den Punkt gebracht: Der USB ist in verschiedene Stufen unterteilt, die sich nach dem Auftragswert richten und die Wahl des Vergabeverfahrens bestimmen.
3. Näheres zur Bedeutung der Schwellenwerte
Auf den ersten Blick erscheint es paradox, dass die Wertgrenze für ein vereinfachtes Verfahren im USB höher sein kann als der Schwellenwert für den OSB einer anderen Auftragsart. Hier muss jedoch differenziert werden, da es sich um zwei unterschiedliche Arten von Schwellenwerten handelt.
Der OSB-Schwellenwert ist die Hauptschwelle. Er entscheidet ausschließlich darüber, ob ein Auftrag nach strengen, EU-weit harmonisierten Regeln des OSB oder nach den flexibleren nationalen Regeln des USB zu vergeben ist. Diese Schwelle ist für jede Auftragsart (Bau, Lieferung, Dienstleistung) separat definiert.
Der USB-Verfahrensschwellenwert ist eine Nebenschwelle. Er kommt erst zur Anwendung, nachdem feststeht, dass der Auftrag im USB liegt. Er regelt, welche der vereinfachten nationalen Verfahrensarten (zB Direktvergabe mit Bekanntmachung) für diesen Auftrag im USB gewählt werden darf.
Im Ergebnis muss daher zuerst die Auftragsart bestimmt werden. Danach muss durch Vergleich des geschätzten Auftragswerts mit dem zugehörigen OSB-Schwellenwert festgelegt werden, ob die Vergabe im OSB oder USB stattfindet. Wenn die Vergabe im USB stattfindet, wird geprüft, welche nationalen Verfahrensarten nach den USB-Verfahrensschwellenwerten anzuwenden sind.
4. Geschätzter Auftragswert
Um ermitteln zu können, ob ein Verfahren eines Auftraggebers zur Vergabe eines Auftrags im OSB oder im USB erfolgt, ist der geschätzte Auftragswert nach § 13 bzw 186 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026 ohne Umsatzsteuer maßgeblich. Der Auftraggeber hat diesen vor Durchführung eines Vergabeverfahrens zu ermitteln. Wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens den jeweiligen Schwellenwert erreicht, erfolgt das Vergabeverfahren im OSB, sonst im USB.
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Der geschätzte Auftragswert ist nach den Materialien jener Wert, den ein umsichtiger, sach- und fachkundiger öffentlicher Auftraggeber, unter Umständen nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Leistung veranschlagen würde. Ist der Auftraggeber dazu nicht imstande, so hat er entsprechend sachkundige Dritte beizuziehen.
Auf den Punkt gebracht: Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer.
B. Neuerungen nach dem Vergaberechtsgesetz 2026
- Anpassung der Rechtslage für Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf europäischer Ebene
- Angleichung nationaler Bekanntmachungen und Bekanntgaben an die eForms
- Verpflichtende Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen
- Anhebung der Schwellenwerte für Vergabeverfahren im USB
- Erweiterung der Verpflichtung zur Barrierefreiheit
- Anpassung der Regelungen zur Rahmenvereinbarung
- Informationspflicht zur Strategischen Beschaffung
- Informationspflicht über außergerichtlichen Einigungen in Rechtsschutzverfahren
- Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2019/633, soweit diese das öffentliche Auftragswesen betrifft
- Vereinfachung des Gebührensystems im vergabespezifischen Rechtsschutz
- Ergänzung der Auskunftspflicht von Auftraggebern vor dem Bundesverwaltungsgericht5
1. Vermehrte Berücksichtigung nachhaltiger, sozialer und innovativer Aspekte
Ein zentrales, politisches Ziel der BVergG-Novelle 2026 ist die Stärkung strategischer Beschaffungsziele, insbesondere die Berücksichtigung nachhaltiger, sozialer, innovativer und KMU-freundlicher Aspekte. § 91 BVergG idF Vergaberechtsgesetz 2026 verpflichtet öffentliche Auftraggeber solche qualitativen Aspekte verstärkt in die Leistungsbeschreibung, technischen Spezifikationen, Eignungs- und Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen aufzunehmen.
Ein weiteres Element der Novelle ist die verpflichtende Einführung von eForms, also standardisierten elektronischen Formularen für Vergabeverfahren. Damit sollen zusätzliche Daten zur öffentlichen Beschaffung gesammelt und einheitlich abgebildet werden. Vergabeverfahren sollen dadurch vergleichbarer und nachvollziehbarer werden. Damit sollen Informationen künftig in strukturierter Form vorliegen und besser ausgewertet werden können
2. Neuregelung der „kleinen Losregeln“
Eine wesentliche Ergänzung betrifft die losweise Verfahrenswahl bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:
Die Gesamt- und Losvergabe ist in § 28 und § 201 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026 geregelt. Demnach können die Leistungen eines Vorhabens gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Bei der Losvergabe handelt es sich um die Aufteilung von Leistungen eines Vorhabens in separate Teilleistungen, die unabhängig voneinander ausgeschrieben werden. Eine getrennte Vergabe in Losen kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Gewerbe oder Fachrichtungen erfolgen.
Bisher konnten Lose bis € 50.000 (klassischer Bereich) bzw € 75.000 (Sektorenbereich) direkt vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der ausgewählten Lose 50 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht überschritt. Nach § 16 Abs 6 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026 ist für die Wahl des Verfahrens ausschließlich der Wert des einzelnen Loses maßgeblich.
Dies bedeutet, dass einzelne Lose nun bis € 143.000 (klassischer Bereich) bzw € 150.000 (Sektorenbereich) direkt vergeben werden können, ohne dass die bisherige 50 %-Grenze im bisherigen Verhältnis zum kumulierten Wert aller Lose zu beachten wäre.
3. Neuerungen bei der Direktvergabe
Auch wurde eine Bestimmung neu aufgenommen, die besagt, dass wenn der geschätzte Auftragswert € 50.000 übersteigt, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen (§ 46 Abs 4 und 5 sowie § 213 Abs 4 und 5 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026). Zuvor bestand eine implizite Verpflichtung aus den allgemeinen Vergabegrundsätzen (insbesondere Wirtschaftlichkeit), für die Angemessenheit des Preises zu sorgen. Die Art und Weise (zB wie viele Angebote eingeholt werden) lag im Ermessen des Auftraggebers und war Teil seiner Dokumentationspflicht zur Preisangemessenheit.
4. Schwellenwerteverordnung 2025
Die nationale Schwellenwerteverordnung 20256 hatte die Aufgabe, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge maßgeblichen Schwellenwerte an die neuen, von der Europäischen Kommission festgelegten Beträge anzupassen. Diese Anpassung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre und ist notwendig, um die österreichischen Vergaberechtsbestimmungen mit den Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien in Einklang zu halten.
Die Verordnung regelte somit die konkrete Höhe der Auftragswerte, ab denen ein Vergabeverfahren in den OSB fällt. Mit dem oben angeführten Vergaberechtsgesetz 2026 wurden die Werte direkt in die Gesetze aufgenommen, wodurch die Verordnung ihre Funktion verlor und mit 31.03.2026 außer Kraft tritt.
Auf den Punkt gebracht: Die sichtbarste Änderung durch die Novelle betrifft die Schwellenwerte, denn künftig können öffentliche Auftraggeber deutlich häufiger auf Direktvergaben zurückgreifen. Gleichzeitig entfallen einzelne bisher zulässige vereinfachte Verfahren und durch die Einführung von eForms soll mehr Transparenz gewährleistet werden.
C. Überblick in Tabellenform
Bis März 2026 galten teilweise erhöhte nationale Direktvergabewerte. Ab März 2026 sind diese durch das neue Vergaberechtsgesetz 2026 in geänderter Form im BVergG 2018 verankert
1. Oberschwellenbereich
1.1 Schwellenwerte im klassischen Bereich nach § 12 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026
Die Schwellenwerte für die Vergabe von Aufträgen im OSB sind durch das Vergaberechtsgesetz 2026 selbst nicht geändert worden. Die aktuellen Werte ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den letzten Anpassungsverordnungen. Ein Vergabeverfahren ist im OSB durchzuführen, wenn der geschätzte Auftragswert folgende Beträge erreicht oder übersteigt7:
|
Bauaufträge |
€ 5.538.000 |
|
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für Aufträge, die von zentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden (Anhang III BVergG 2018) |
€ 143.000 |
|
Liefer- und Dienstleistungsaufträge für Aufträge, die von anderen als den zentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden |
€ 221.000 |
|
Dienstleistungsaufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XVI BVergG 2018) |
€ 750.000 |
1.2 Schwellenwerte im Sektorenbereich nach § 185 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026
|
Bauaufträge |
€ 5.538.000 |
|
Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
€ 443.000 |
|
Dienstleistungsaufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhang XVI BVergG 2018) |
€ 1.000.000 |
2. Unterschwellenbereich
2.1 Schwellenwerte nach Verfahrensart8
|
Verfahrensart |
Bauaufträge |
Tendenz |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
Tendenz9 |
|---|---|---|---|---|
|
Direktvergabe |
Klassischer Auftraggeber: € 200.000 (§ 46 Abs 2 Z 1 BVergG 2018)
Sektorenauftraggeber: € 200.000 (§ 213 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) |
↑
↑ |
Klassischer Auftraggeber: € 143.000 (§ 46 Abs 2 Z 2 iVm §12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018)
Sektorenauftraggeber: € 150.000 (§ 213 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) |
↑
↑ |
|
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Klassischer Auftraggeber: € 2.000.000 (§ 47 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) Sektorenauftraggeber: € 2.000.000 (§ 214 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) |
↑
↑ |
Klassischer Auftraggeber: € 143.000 (§ 47 Abs 2 Z 1 iVm §12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) Sektorenauftraggeber: € 200.000 (§ 214 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) |
↑
= |
|
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung |
Klassischer Auftraggeber: € 2.000.000 (§ 43 BVergG 2018)
Sektorenauftraggeber: € 2.000.000 (§ 212 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) |
↑
neu |
Klassischer Auftraggeber: Schwelle entfällt
Sektorenauftraggeber: € 150.000 (§ 212 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) |
entfallen
neu |
|
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung |
Klassischer Auftraggeber: Nur mehr bei besonders günstiger Gelegenheit im USB (§ 44 Abs 2 BVergG 2018)
Sektorenauftraggeber: € 2.000.000 (§ 212 Abs 2 Z 1 BVergG 2018) |
entfallen
neu |
Klassischer Auftraggeber: Nur mehr bei besonders günstiger Gelegenheit im USB (§ 44 Abs 2 BVergG 2018)
Sektorenauftraggeber: € 150.000 (§ 212 Abs 2 Z 2 BVergG 2018) |
entfallen
neu
|
|
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung |
Im gesamten USB zulässig (§ 44 Abs 1 BVergG 2018; § 212 Abs 1 BVergG 2018) |
=
|
Im gesamten USB zulässig (§ 44 Abs 1 BVergG 2018; § 212 Abs 1 BVergG 2018)
|
=
|
3. Übergangsbestimmungen des BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetzes 2026
Der Großteil der neuen bzw geänderten gesetzlichen Bestimmungen des BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026 trat gemäß § 376 Abs 6 Z 1 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026 mit dem auf das Kundmachungsdatum folgenden Monatsersten (01.03.2026) in Kraft.
Ausgenommen hiervon sind die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Bekanntmachungen und Bekanntgaben, welche erst mit 01.10.2026 in Kraft treten (§ 376 Abs 6 Z 2 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026).
Für bereits laufende Vergabeverfahren gilt gemäß § 376 Abs 6 Z 5 BVergG 2018 idF Vergaberechtsgesetz 2026, dass bereits eingeleitete Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Dementsprechend gilt auch für Rahmenvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Novelle abgeschlossen worden sind bzw deren Vergabeverfahren vor Inkrafttreten der Novelle eingeleitet worden sind, die bisherige Rechtslage.
D. To-Do-Liste für Auftraggeber und Biete
1. Auftraggeber
- Technische Umstellung aller Bekanntmachungsprozesse auf eForms-konforme Datenmodelle
- Bekanntgabe-Check ab € 50.000 etablieren (Templates, Vier-Augen-Prinzip)
- Überarbeitung interner Schwellenwert- und Verfahrensleitfäden
- Anpassung der Direktvergabe- und Dokumentationsvorlagen (zB Standardformular für 3-Angebote-Bemühung implementieren)
- Aktualisierung der Ausschreibungsunterlagen (Aufnahme von Kontrollbehörde und Gebühreninformation)
- Schulungen zu Rahmenvereinbarungen und Interessenkonflikten
- Aufbau belastbarer Nachhaltigkeits- und Datenmanagementkonzepte
2. Bieter
- Anpassung interner Compliance- und Dokumentationsstrukturen an erhöhte Transparenz
- Aufbewahrung von Eignungsnachweisen
- Vorbereitung auf wertabhängige Rechtsschutzkosten
- Bezüglich der Selbstreinigung: Vorbereitung von Dokumentation zur Mitwirkung und Schadenersatz-Strategie
- Stärkere Fokussierung auf Nachhaltigkeits-, Sozial- und Innovationsnachweise10
Bitte beachten Sie, dass die obenstehenden Ausführungen die Gesetzeslage vereinfacht wiedergeben und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Gerne steht Ihnen das Team der Hochleitner Rechtsanwälte GmbH unterstützend zur Seite!
1 Gesetzestext: BGBl. I Nr. 8/2026 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_I_8/BGBLA_2026_I_8.pdf, zuletzt besucht am 23.03.2026); Gesetzesmaterialen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/302 (zuletzt besucht am 23.03.2026).
2 Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502150, zuletzt besucht am 23.03.2026).
3 VwGH Ra 2021/04/0127.
4 Hofbauer in Heid/Reisner (Hrsg), Handbuch Vergaberecht (4. Lfg 2025) Arten der Vergabeverfahren; Kriwanek/Tuma, Vergaberechtsgesetz 2026 (Stand 02.3.2026, Lexis Briefings in lexis360.at).
5 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Vergaberechtsgesetz, Unternehmensservice Portal: https://www.usp.gv.at/aktuelles/gesetzliche-neuerungen/Bundesgesetzblatt/Vergaberechtsgesetz.html (zuletzt besucht am 26.03.2026).
6 Schwellenwerteverordnung 2025: BGBl. II Nr. 167/2025 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_II_167/BGBLA_2025_II_167.pdf, zuletzt besucht am 23.03.2026).
7 Abgrenzung der Verfahren im Unter- und Oberschwellenbereich, Website WKO: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/abgrenzung-verfahren-unter-oberschwellenbereich (zuletzt besucht am 20.03.2026).
8 Highlights aus dem Vergaberechtsgesetz 2026, Website WKO: https://www.wko.at/noe/wirtschaftsrecht-gewerberecht/highlights-aus-dem-vergaberechtsgesetz-2026 (zuletzt besucht am 20.03.2026).
9 Anmerkung: Das Zeichen „↑“ markiert eine Erhöhung der Schwellenwerte. In dem mit „=“ markierten Feldern ist der Wert gleichgeblieben. Die übrigen Schwellenwerte sind entweder entfallen oder neu eingefügt worden. Diese sind mit „neu“ bzw „entfallen“ markiert.
10 BVergG-Novelle 2026: Zahlreiche Änderungen durch das neue Vergaberechtsgesetz 2026, Website WEKA: https://www.forum-media.at/news/Bau-Immobilien/BVergG-Novelle-2026-Zahlreiche-Aenderungen-durch-das-neue-Vergaberechtsgesetz-2026?utm_campaign=nl-bau-immo&pk_kwd=313006-03&utm_source=newsletter&utm_content=1237535&utm_medium=email (zuletzt besucht am 20.03.2026).