Neue Perspektiven im Grundrechtsschutz der Europäischen Union
Passend zum 25-jährigen Jubiläum der Volksabstimmung Österreichs zum EU-Beitritt hielt Ass.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Mag. Andreas Wimmer (tätig u.a. an der JKU Linz und LFU Innsbruck) am 14. Juni 2019 einen Vortrag in unserer Rechtsanwaltskanzlei zum Thema Grundrechtsschutz der Europäischen Union. Der Vortrag war nicht nur dogmatisch anspruchsvoll, sondern auch praxisrelevant. Ein herzliches Dankeschön an Andreas Wimmer für den mehr als gelungenen Juristen Jour Fixe!
Am 12. Juni 1994 stimmte Österreich mit einer Mehrheit von 66,6% der abgegebenen Stimmen im Wege einer Volksabstimmung für den Beitritt zur Europäischen Union.1 Der Beitritt selbst erfolgte bereits ein halbes Jahr später, und zwar zum 1. Jänner 1995.2 Innerhalb dieser letzten 25 Jahre wurden viele Rechtsgebiete in Österreich mit EU-Recht „infiltriert“, sei es durch Richtlinien, die in nationales Recht umzusetzen sind, oder durch unmittelbar anwendbare Verordnungen. Seit dem Vertrag von Lissabon aus 2009 gibt es auf EU-Ebene auch einen eigenen „verbindlichen“3 Grundrechtsschutz durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union (im Folgenden kurz: GRC).4
Andreas Wimmer5 zeigte in seinem Vortrag u.a. auf, unter welchen Voraussetzungen die GRC zur Anwendung kommt. Grundsätzlich bindet die GRC die EU selbst sowie ihre Organe. Die GRC ist aber auch anzuwenden, wenn die Mitgliedstaaten, also z.B. Österreich, Unionsrecht „vollziehen“ (Art. 51 Abs. 1 GRC). Der Begriff der „Vollziehung“ ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen, weshalb die Mitgliedstaaten etwa auch bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht (man beachte: durch den nationalen Gesetzgeber!) an die GRC gebunden sind.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem europäischen und dem nationalen Grundrechtsschutz ist nach Ansicht von Andreas Wimmer die Rechtsdurchsetzung. In Österreich kommt dem Verfassungsgerichtshof (im Folgenden kurz: VfGH) eine zentrale Normenkontrolle zu. Dabei fungiert der VfGH als „negativer“ Gesetzgeber und kann etwa verfassungswidrige Gesetze mit allgemeiner Wirkung aufheben. Der große Vorteil dieses Systems besteht in der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit.
Im Gegensatz dazu beruht der Grundrechtsschutz auf EU-Ebene auf einer dezentralen Normenkontrolle, im Rahmen derer die einzelnen Gerichte oder Behörden Vorschriften, die gegen Unionsgrundrechte verstoßen, einfach unangewendet lassen können. Damit verbunden ist einerseits natürlich die Gefahr einer unübersichtlichen Rechtslage, andererseits aber auch der Vorteil einer schnelleren Rechtsdurchsetzung. Denn das Gericht bzw. die Behörde muss nicht zuerst den VfGH anrufen, der dann u.U. in einem komplizierten Verfahren über die Verfassungswidrigkeit entscheidet. Vor allem dieser Aspekt der Rechtsdurchsetzung bietet neue Perspektiven für den rechtsanwaltlichen Beruf.
Besonders spannend war die anschließende Diskussion, ob die Differenzierung zwischen dem Rechtsschutzsystem bei bloßer Anwendbarkeit nationalen Rechts (=notwendige Anrufung des VfGH) und bei „Vollziehung“ von EU-Recht (=Gerichte bzw. Behörden können selbst entscheiden) sachlich gerechtfertigt ist. Zweifel haben sich an dieser Differenzierung vor allem deshalb aufgetan, weil nach jüngerer Rechtsprechung des VfGH6dieser auch die GRC als Prüfungsmaßstab heranzieht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Durchdringung des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht schon so weit fortgeschritten ist, dass auch der Grundrechtsschutz und dessen Durchsetzung einheitlich sein sollten.
1 Zu den Hintergründen der Volksabstimmung, vgl. etwa die Informationsbroschüre des Demokratiezentrums Wien, <http://www.demokratiezentrum.org/fileadmin/media/pdf/informationskampagne_oe_eu-beitritt.pdf> (zuletzt besucht am 15.06.2019).
2 Zu mehr Informationen zum EU-Beitritt, vgl. etwa die Website des österreichischen Parlaments, <https://www.parlament.gv.at/PERK/PE/OEINEU/EUBeitrittOE/index.shtml> (zuletzt besucht am 15.06.2019).
3 Unter „verbindlich“ ist in diesem Zusammenhang gemeint, dass die EU-Grundrechtecharta auf gleicher Ebene steht wie die beiden Verträge der EU (EUV und AEUV) und somit Teil des Primärrechts ist. Auch wenn das Primärrecht der EU offiziell nicht als Verfassungsrecht der EU bezeichnet wird, ist es doch mit einem solchen vergleichbar. Vgl. dazu etwa allgemein Obwexer, Die Rechtsstellung Einzelner in der Union nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, ÖJZ 2010, 101.
4 Vgl. dazu etwa die Information auf der Website des Europäischen Parlaments, <http://www.europarl.europa.eu/germany/de/europa-und-europawahlen/grundrechtecharta> (zuletzt besucht am 15.06.2019).
5 Zu weiteren Informationen, vgl. <https://www.uibk.ac.at/oeffentliches-recht/mitglieder/andreas-wimmer/curriculum-vitae.html> (zuletzt besucht am 15.06.2019).
6 VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a. FABL JSLG C/2012-V/34 (Maier); vgl. dazu etwa Brenn, VfGH versus Unionsrecht, ÖJZ 2012/121, 1062; Funk, Neue Doktrin des VfGH zur Anwendung europäischen Unionsrechts, ecolex 2012, 827.