Corona-Kurzarbeit: Fact-Sheet und Vorgehensweise

Finden Sie hier die wichtigsten Information zur Corona-Kurzarbeit samt Mustervereinbarungen.

Wissenswertes

Was bedeutet „Corona-Kurzarbeit“?

  • Erleichterte Form des bisherigen Kurzarbeitsmodells.
  • Vorläufig auf 3 Monate, verlängerbar auf 6 Monate.

Ziel der Kurzarbeit?

  • Arbeitsplatzsicherung, Erhaltung der Liquidität im Unternehmen.

Kann Kurzarbeit in allen Unternehmen vereinbart werden?

  • Ja, Kurzarbeit ist für jedes Unternehmen unabhängig der Betriebsgröße und Branche möglich; ebenso ist die Vereinbarung von Kurzarbeit ohne Betriebsrat möglich.
  • Kurzarbeit kann auch für einzelne Bereiche eines Unternehmens vereinbart werden.

Kann die Arbeitszeit auf null Stunden gesenkt werden?

  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann teilweise auch Null sein.
    Beispiel: bei einer Kurzarbeitsdauer von 6 Wochen: 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60% Arbeitszeit.
    Überstunden während der Kurzarbeit sind unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Verbrauch von Alt-Urlaub und Zeitguthaben der Arbeitnehmer?

  • Während der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeit über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.

Wieviel Geld bekommt der Arbeitnehmer?

  • Die Kurzarbeitsbeihilfe, die vom AMS gewährt wird, bemisst sich am Nettogehalt des Arbeitnehmers vor der Kurzarbeit und soll ein Mindesteinkommen garantieren.
  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter € 1.700 erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
  • Bei Bruttoentgelten zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00 sind es 85%.
  • Bei Bruttoentgelten über € 2.685,00 sind es 80%.
  • Die Mehrkosten trägt (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) das AMS.

Rechenbeispiel der Sozialpartner:

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 2.000,00 (netto € 1.500,00). Die Arbeitszeit wird um 50% reduziert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto € 1.275,00 (= 75% Nettoentgeltsgarantie), brutto ca. € 1.585,00. Diese € 1.585,00 sind um € 585,00 mehr, als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto € 2.000,00 sind € 1.000,00). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese € 585,00 an Mehrkosten.

Sind Kündigungen während der Arbeitszeit möglich? / Welche Behaltepflichten gibt es?

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die einmonatige Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfallen.

Muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

SV-Beiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor Kurzarbeit. Nach neuerster Information der Sozialpartner werden allerdings die erhöhten Beiträge bereits ab dem ersten Monat vom AMS übernommen.

Wie lang kann Kurzarbeit vereinbart werden?

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate vereinbart werden; bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

Wie funktioniert das Verfahren zur Kurzarbeit?

1. Schritt:
Informieren Sie sich – bei Bedarf – bei Beratern oder Interessensvertretungen.

2. Schritt:
Überlegen Sie, für welche Bereiche des Unternehmens und in welcher zeitlicher Ausprägung und Dimension Kurzarbeit nötig sein kann. Binden Sie den Betriebsrat (falls vorhanden) ein.

3. Schritt:
Unterschreiben Sie mit Ihrem Betriebsrat (bzw. durch Einzelunterschriften der betroffenen Mitarbeitern, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist) die Sozialpartner-Vereinbarung in Form einer

  • Betriebsvereinbarung (für Betriebe mit Betriebsrat) oder
  • Einzelvereinbarung (für Betriebe ohne Betriebsrat).

Hier finden Sie ein Muster für eine Kurzarbeit-Einzelvereinbarung (im Word Format): Sozialpartner- und Einzelvereinbarung_Stand 17.3.2020
Hier finden Sie ein Muster für eine Kurzarbeit-Betriebsvereinbarung (im Word Format): Sozialpartner- und Betriebsvereinbarung_Stand 17.3.2020

4. Schritt:
Schicken Sie diese (vom Unternehmen und den Mitarbeitern / Betriebsrat unterschriebene) Sozialpartnervereinbarung an Ihr zuständiges Arbeitsmarktservice (muss von den Sozialpartnern noch nicht unterschrieben sein!) und zwar gemeinsam mit dem Antragsformular des AMS an das Arbeitmarktservice. Nach aktueller Information wird am Antragsformular des AMS derzeit an der Aktualisierung gearbeitet; dieses sollte kurzfristig vorliegen. Nach Angabe der Sozialpartner finden Sie das Antragsformular in Ihrem eAMS-Konto. Schließen Sie dem Antrag an das AMS ein (kurzes) Begleitschreiben über die wirtschaftliche Notwendigkeit an. Hier genügt ein Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise und damit verbunden knapp die Sie betreffenden relevanten Auswirkungen, die eben Kurzarbeit erfordern.

5. Schritt:
Das AMS leitet die von Ihnen überlassene Sozialpartnervereinbarung an die Sozialpartner weiter; diese sollten – laut Zusage – innerhalb von 48 Stunden unterschreiben.

6. Schritt:
Rückmeldung des AMS an das Unternehmen über Genehmigung / allfälliger Nachbesserungsbedarf / Ablehnung des Antrages.

Beachten Sie bitte: Nachdem sich die derzeitige Gesetzeslage hinsichtlich der Situation von Lehrlingen unbefriedigend darstellt, ist eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes geplant. Gerne halten wir Sie über die geplanten Änderungen up to date!

Unser Kanzleibetrieb wird auch während der Corona-Krise aufrechterhalten, dies allerdings in einem der Situation angepassten Ausmaß. Alle Termine werden, wenn möglich telefonisch abgehalten. Wir sind telefonisch während folgender Öffnungszeiten für Sie erreichbar:

  • Montag bis Donnerstag: 8 bis 17 Uhr, und
  • Freitag: 8 bis 12 Uhr.

Sollten Sie außerhalb der Öffnungszeiten konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns per Email unter corona-help@iura.at!

 

Hier können Sie das Fact-Sheet zum Thema „Corona-Kurzarbeit“ als PDF herunterladen:
Corona-Kurzarbeit Fact Sheet und Vorgehensweise.

Von: Hochleitner Rechtsanwälte
Veröffentlicht: 17.03.2020