Überblick zum Markenrecht: Sind Ihre Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerb sicher?
Die Registrierung einer Marke für ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung bietet relativ einfach und günstig Schutz gegenüber anderen Mitbewerbern am Markt. In diesem Beitrag wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Marke registriert werden kann und welche Vorteile damit verbunden sind.
Das nationale, europäische und internationale Markenrecht bietet ein gutes und relativ günstiges Schutzinstrument zur Absicherung von Produkten und Dienstleistungen gegenüber etwaigen Wettbewerbern. Daneben kann auch ein Firmenkennzeichen, ein Gebrauchsmuster, ein Patent oder eine Negativpublikation Schutz bieten.
Neben verschiedenen Arten von Marken, wovon die Wortmarke, die Bildmarke und die kombinierte Wortbildmarke die bekanntesten sind, unterscheidet man auch nach ihrem räumlichen Schutzbereich: Also beispielsweise eine Marke, die in Österreich (national) Schutz bietet, eine EU-weite Marke oder eine internationale Marke in den gewünschten Staaten.
Aufgrund ihrer Beschaffenheit unterteilt man in Individual-/Einzelmarken (Großteil der Marken), in Verbands-/Kollektivmarken (etwas kostspieliger) und seit 2017 Gewährleistungsmarken.
Die Schutzwirkung einer Marke besteht in einem Ausschließungsrecht gegenüber jüngeren, identen/ähnlichen Marken für idente Produkte/Dienstleistungen, wenn Verwechslungsgefahr besteht!1
Die Verwechslungsgefahr ist im Rahmen eines sogenannten beweglichen Systems zu beurteilen:
Geschützt ist eine Marke für 10 Jahre ab dem Anmeldetag in Österreich und im Prinzip ist die Marke unendlich verlängerbar! (So gibt es im österreichischen Markenregister etwa auch Marken aus dem 19. Jahrhundert).
Zu beachten ist: Ältere Rechte sind nicht automatisch ein Registrierungshindernis! Deshalb ist sorgfältige Recherche (Markendatenbanken, Internet, Firmenbuch) geboten. In diesem Zusammenhang bietet auch das Österreichische Patentamt (im Folgenden auch: ÖPA) eine Markenähnlichkeitsrecherche oder einen Pre-Check an.
Schutzfähig sind Wortmarken, die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Nizzaer Klassifikation (Gruppen von Waren und DL) bezeichnen.
Die inhaltliche Schutzfähigkeit prüft das ÖPA i.d.R. am Maßstab, wie der Durchschnittskonsument das angemeldete Zeichen/Wort verstehen darf.
Häufigste Hindernisse für den Markenschutz sind dabei:
- Beschreibende Zeichen: Bsp. APPLE für Äpfel geht nicht; für Software jedoch schon.
- Zeichen ohne Unterscheidungskraft: Bsp. SUPERSKIN für Kosmetika geht nicht; für Zahnpaste ist es möglich.
- Nicht registrierbar sind etwa Hoheitszeichen, Staatswappen, Internat. Organisationen, Berufsmarken, religiöse Begriffe, traditionelle oder regionale Bezeichnungen, Spezialitäten, Sortenschutzrechte, …
Ausnahmen dazu bilden etwa Marken, für die mittels demoskopischen Gutachtens ein Verkehrsnachweis über die schon bestehende Bekanntheit der Marke im ganzen Schutzbereich (z.B. Österreich) erbracht werden kann.
Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Judikatur nicht nur bei Grafiken sehr viel strenger geworden ist, was unter anderem auch durch die Harmonisierung der Vorschriften im EU-Raum und die Weiterentwicklung durch die Judikatur des EuGH erfolgt(e).
Hinweisen möchten wir auf den EUIPO KMU-Fonds2 der bis zu 75 % der Gebühren einer Markenregistrierung in Österreich und der EU, sowie 50 % international fördert. Dieser Fördertopf ist seit 22.01.2024 wieder offen, wobei das Prinzip „first come, first served“ gilt.
Hinsichtlich Strategie und Management von Geistigen Eigentumsrechten (IPRs) ist festzuhalten, dass sich diese aus dem jeweiligen Geschäftsmodell ableiten und das wirtschaftliche Ziel den IP-Bedarf definiert. Ein Wettbewerbsvorteil ist nur aus einem Gleichgewicht von geeigneten Maßnahmen zu erzielen. Ein professionelles IP-Management erfordert auch eine Bewusstseinsbildung bei den Mitarbeitern inkl. kurzer, aber klarer und aktueller Information.
Falls Sie Interesse an weiteren Informationen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
1 EUGH vom 31.01.2019, T-215/17: EuGH in III. Instanz: „zwischen Äpfel und Birnen besteht keine Verwechslungsgefahr“; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62017TJ0215.
2 Website des EUIPO, https://www.euipo.europa.eu/de/discover-ip/sme-fund (zuletzt besucht am 03.04.2024).