Lockdown #4: Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) – welche behördlichen Vorgaben sind seit 22.11.2021 zu beachten?

Mit 22.11.2021 trat die 5. COVID-19-NotMV (BGBl. II Nr. 475/2021) in Kraft. Diese orientiert sich inhaltlich weitgehend an den bereits außer Kraft getretenen Vorgängerverordnungen und berücksichtigt auch die am 15.11.2021 in Kraft getretene 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (SchuMaV) , welche zeitgleich mit Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung außer Kraft trat. Im Wesentlichen sind der Verordnung eine Ausgangsregelung (§ 3), Regelungen über das Betreten von Kundenbereichen (§7) und Arbeitsorten (§ 8) sowie Regelungen über Zusammenkünfte (§ 14) zu entnehmen.

Wissenswertes

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung lassen sich wie folgt zusammengefasst darstellen:

1. Zur aktuellen Ausgangsregelung

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu den gesetzlich normierten Zwecken zulässig, welche weitgehend den Vorgängerverordnungen entsprechen (vgl § 2 der 5. COVID-19-SchuMaV).

Die Ausnahmen von der „Ausgangssperre“ beinhalten daher u.a. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke (§ 3 Abs 1 Z 4), die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (§ 3 Abs 1 Z 6) sowie das zulässige Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten gem. § 7 (§ 3 Abs 1 Z 8), also z.B. zur Inanspruchnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen sowie Rechtsdienstleistungen (§ 7 Abs 6 Z 16) oder für die Erledigung von Einkäufen im Lebensmittelgeschäft.1

 

2. Zum Betreten von Kundenbereichen

Gem. § 7 Abs 1 ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen untersagt. Kunden dürfen gem. § 7 Abs 2 Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck der Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. Zu dieser Einschränkung finden sich in § 7 Abs 6 Z 16 zahlreiche Ausnahmen (ua öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Tankstellen, Banken uvm), wobei Kunden eine (FFP2-) Maske zu tragen haben (§ 7 Abs 7 Z 2).2 

 

3. Zum Betreten von Arbeitsorten

§ 8 Abs 1 sieht vor, dass beim Betreten von Arbeitsorten darauf zu achten ist, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll. Gem. § 8 Abs 2 dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Diese 3G-Regelung gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen (§ 8 Abs 4). Beim Betreten von Arbeitsorten ist außerdem eine (FFP2-)Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 8 Abs 3).

Für die Praxis: Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen nach § 8 Abs 3 sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

In der rechtlichen Begründung zur 5. COVID-19-NotMV3 wird festgehalten, dass es sich bei derartigen organisatorischen Schutzmaßnahmen auch um strengere als die in § 8 Abs. 1 vorgesehene Auflage eines geringen Nachweises einer epidemiologischen Gefahr handeln kann, wobei hier im Sinne der Wertung des § 14 Abs. 2 (Zusammenkünfte) ein 2G-Nachweis (oder ein strengerer Nachweis) in Frage kommt.

Auch das COVID-19-Präventionskonzept wurde wieder in den § 8 aufgenommen. Gemäß § 8 Abs 6 hat der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern daher einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen sowie ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses hat insbesondere zu enthalten: spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Zusätzlich zu diesen inhaltlichen Vorgaben für das Präventionskonzept hat dieses ein Nachweis-Kontrollsystem zur Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Auflagen vorzusehen.4

Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist erneut für unzulässig erklärt worden. Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe in bestimmten Betreuungseinrichtungen sowie für die Abholung von Speisen und Getränken oder Lieferservices.5

 

4. Zu den Zusammenkünften

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur nach Maßgabe des § 14 der 5. COVID-19-NotMV zulässig. Dies gilt für bestimmte unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, soweit diese nicht in digitaler Form abgehalten werden können, aber auch für Begräbnisse oder Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes 1953. Bei derartigen Zusammenkünften sind Masken zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.6

 

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage in diesem Zusammenhang schnell ändern kann und dass diese allgemeine Information eine individuelle Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen kann.

 

1 § 3 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, siehe dazu https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html (Stand 22.11.2021)

2 § 7 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, siehe dazu https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html (Stand 22.11.2021)

3 Veröffentlicht auf der Webseite des Sozialministeriums: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html (Stand 22.11.2021)

4 § 8 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, siehe dazu https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html (Stand 22.11.2021)

5 § 9 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, siehe dazu https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html (Stand 22.11.2021)

6 § 14 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, siehe dazu https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html (Stand 22.11.2021)

Von: Mag. Johannes Brunner
Veröffentlicht: 23.11.2021