Basismaßnahmen – COVID-19 Kontaktpersonenmanagement
Die behördliche Nachverfolgung von COVID-19-Kontaktpersonen („contact tracing“) ist angesichts der steigenden Fallzahlen in Österreich in den letzten Wochen mehr und mehr auch in den Fokus der Unternehmer/Unternehmerinnen gerückt. Denn die Konsequenzen einer Quarantäne bzw. (Teil-)Betriebsschließung bei Vorliegen eines positiven Falles im eigenen Unternehmen sind enorm. Der gegenständliche Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen und Überprüfungsmöglichkeiten einer behördlich verhängten Quarantäne. Darüber hinaus wird eine Mustervorlage zur Einführung gewisser Basismaßnahmen zur Verfügung gestellt, bei deren Einhaltung das Vorliegen von Kontaktpersonen der Kategorie 1 („K 1“) so gut wie möglich hintangehalten werden kann.
Die Problemstellung:
Die Verhängung von Quarantäne über ein gesamtes Mitarbeiterteam bzw. die Schließung eines Teils oder gar des gesamten Betriebs eines Unternehmens stellt jedenfalls aus Sicht der Unternehmer/Unternehmerinnen ein Horrorszenario dar. Denn selbst in Zeiten fortschreitender Digitalisierung kann eine vollwertige Handlungsfähigkeit des Unternehmens nur durch Anwesenheit vor Ort gewährleistet sein.
Verstärkt wird das Problem dadurch, dass jedenfalls nach aktueller Rechtslage ein „Freitesten“ aus einer behördlich verhängten Quarantäne nicht möglich ist und eine behördlich verhängte Quarantäne auch nicht mit einem „bloßen“ Home-Office verwechselt werden darf. Schließlich bedeutet eine solche Quarantäne eine ganz wesentliche Einschränkung des gesamten Lebensalltags, von der gesellschaftlichen Abschottung bis hin zur Frage alltäglicher Erledigungen, wie z.B. das Einkaufen von Lebensmitteln.
Die Voraussetzungen einer Quarantäne:
Unter welchen Voraussetzungen eine Quarantäne von der jeweiligen Behörde verhängt werden kann, wird zunächst in allgemeiner Hinsicht im Epidemiegesetz geregelt (§ 7 Absonderung Kranker, § 20 Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen).
Die dort auffindbaren Bestimmungen sehen vor, dass eine Absonderung nur dann verhängt werden kann, wenn eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 7 Abs. 1a Epidemiegesetz) bzw. eine Betriebsschließung nur dann, wenn ganz außerordentliche Gefahren dies nötig erscheinen lassen (§ 20 Abs. 3 Epidemiegesetz). Die Zulässigkeit dieser Absonderung kann auf Antrag der angehaltenen Person beim zuständigen Bezirksgericht überprüft werden. Ebenso bekämpfbar ist eine Betriebsschließung mittels Bescheid oder Verordnung.
Eine gewisse Überschneidung der gesetzlichen Grundlagen ergibt sich aus dem COVID-19-Maßnahmengesetz, in welchem ebenfalls die Möglichkeit zu Betriebsschließungen vorgesehen ist. Auch hier ist jedoch Voraussetzung, dass diese Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz).
Zum behördlichen COVID-19 Kontaktpersonenmanagement:
Nachdem die gesetzlichen Vorgaben zur Verhängung einer Quarantäne sehr allgemein sind, wurde vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Fachinformation zur „Behördlichen Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung“ erstellt, welche in seiner derzeit aktuellen Fassung vom 14.10.2020 stammt.1 Die Rechtsqualität (und damit verbunden die Rechtsverbindlichkeit und Anfechtbarkeit) dieses Dokuments ist nicht ganz klar, was aus rechtsstaatlichen Überlegungen kritisch zu betrachten ist. Sollte im konkreten Einzelfall eine Quarantäne nicht rechtmäßig verhängt worden sein, bestehen aber jedenfalls die oben bereits genannten Möglichkeiten zur Bekämpfung des jeweiligen Bescheides (allenfalls der jeweiligen Verordnung).
Wann liegt eine Kontaktperson Kategorie 1 („K 1“) vor?
Die vom Bundesministerium veröffentlichten Fachinformationen zum Kontaktpersonenmanagement beruhen darauf, dass im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung zwischen Kontaktpersonen der Kategorie 1 („K 1“) und Kategorie 2 („K 2“) unterschieden wird. Kontaktpersonen K1 sind – wie sich aus diesen Leitlinien ergibt – abzusondern, es ist also in diesen Fällen eine Quarantäne zu verhängen. Kontaktpersonen K2 haben sich hingegen primär lediglich einem COVID-19-Test zu unterziehen, es besteht aber grundsätzlich keine verpflichtende Quarantäne.
Um eine Kontaktperson K1 handelt es sich im Sinne dieser Fachinformationen grundsätzlich dann, wenn sich diese Person mit einem bestätigten Fall (kumulativ) für eine Dauer von ≥ 15 Minuten in einer Entfernung von ≤ 2 Meter aufgehalten hat. Eine Kontaktperson K1 liegt auch dann vor, wenn direkter physischer Kontakt mit einem bestätigten Fall (z.B. Händeschütteln) oder eine besonders hohe Konzentration von Aerosolen (z.B. Feiern, Singen, Sporttreiben) bestand. Sonderregeln bestehen auch für Langstreckentransportmittel.
Relevant ist, dass nach den Fachinformationen des Sozialministeriums das Vorliegen einer Kontaktperson der Kategorie 1 vermieden werden kann, wenn gewisse Schutzmaßnahmen eingehalten werden, wie z.B. der Einsatz von Trennwänden oder das beidseitige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS).
Wie kann einer Quarantäne bestmöglich vorgebeugt werden?
Um das Vorliegen von Kategorie 1 Kontaktpersonen so gut wie möglich hintanzuhalten, empfiehlt es sich, im eigenen Unternehmen gewisse Basismaßnahmen einzuhalten, wie vor allem das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS), das Abstandhalten, regelmäßiges Lüften, die Einhaltung von Hygienemaßnahmen, etc. Diese Basismaßnahmen wurden von unserer Rechtsanwaltskanzlei zusammengefasst und können als Vorschlag zu einer möglichen Vorgehensweise unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden:
Mustervorlage_Basismaßnahmen COVID-19 Kontaktpersonenmanagement
Gerne steht unser Team an Juristen für weitere Nachfragen zur Verfügung!
1 Veröffentlicht ist das Dokument auf der Webseite des Sozialministeriums unter dem Reiter Coronavirus – Fachinformationen, siehe: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Fachinformationen.html (zuletzt besucht 22.10.2020).