Aktuelle Judikatur zur Beweislastumkehr gemäß Art 82 DSGVO
In der Entscheidung 6 Ob 217/19h vom 27.11.2019 beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Klage auf Schadenersatz wegen Datenschutzverletzung. Die beklagte Partei war eine Wirtschaftsauskunftei, die Bonitätsauskünfte erteilte.
Der Kläger begehrte Schadenersatz, weil die Beklagte in ihrer Datenbank einen (unzutreffenden) Eintrag über ein angeblich anhängiges Inkassoverfahren aufgenommen habe, der zu einer nachteiligen Bonitätsauskunft geführt habe, wodurch dem Kläger, der einen Kreditvermittler einschaltete, ein Kredit verweigert worden sei. In der Folge habe er über weitere Vermittlung einen Kredit bei einer anderen Bank bekommen; insgesamt seien ihm aber dadurch erhöhte Kosten entstanden, vor allem im Hinblick auf ungünstigere Konditionen des erhaltenen Kredits.
Das Erstgericht beurteilte die Weitergabe der Daten als rechtswidrig. Das Klagebegehren wurde jedoch zum überwiegenden Teil abgewiesen, weil dem Kläger weder der Nachweis des Schadens noch der Kausalität gelungen sei.
In der Revision hatte sich nun der OGH insbesondere mit der Frage zu beschäftigen, wie die in Art 82 DSGVO angeordnete Beweislastumkehr zu verstehen ist. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung wird der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nämlich von der Haftung nach Abs 2 befreit, „wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.“ Für die Beurteilung, auf welche Schadenersatz-Voraussetzungen genau sich die Beweislastumkehr bezieht, verwies der OGH auf das Schrifttum und zitierte im Zuge dessen auch einen Beitrag, der erst kurz vor dem Datum dieser Entscheidung von Thomas Aigner und Gregor Haidenthaler publiziert wurde (Aigner/Haidenthaler, Abschluss einer Auftragsverarbeitervereinbarung [Art 28 DSGVO], RdW 2019, 751). Der OGH bezog die Beweislastumkehr zwar auf das Verschulden, führte jedoch zutreffend aus, dass die Umkehr der Beweislast nicht für den Nachweis des Schadens bzw der Kausalität (des rechtswidrigen Verhaltens für den Schaden) gelte.
Vor diesem Hintergrund verneinte der OGH letztlich in casu die Haftung, da der Kläger weder einen (sich aus den unterschiedlichen Kredit-Konditionen ergebenden) konkreten Differenzschaden noch die Kausalität nachweisen konnte.