Aktuelle Entwicklungen in der öffentlichen Auftragsvergabe – Landesverwaltungsgericht kippt bisher gängige Praxis

Das Bundesvergabegesetz, aktuell das BVergG 2018, regelt das einzuhaltende Verfahren bei der Beschaffung von Leistungen durch die öffentliche Hand, sei es durch Bund, Länder oder Gemeinden. Ziel dieses Gesetzes ist es, Wettbewerbsverzerrungen sowie Schädigungen der Wirtschaft (durch Verhinderung von „Freunderlwirtschaft“) und der öffentlichen Hand (durch Sicherstellung eines echten Wettbewerbs und sohin einer sparsamen Verwendung von Steuergeld) hintanzuhalten.

Eigenes

Insbesondere sieht das BVergG 2018 ausdrücklich vor, dass eine Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung bei Auftragswerten über EUR 100.000,00 grundsätzlich nicht zulässig ist; vielmehr ist ein öffentliches Ausschreibungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des BVergG 2018 durchzuführen. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, und dennoch ein Auftrag erteilt, hat das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag eines Bieters, der durch die Direktvergabe übergangen wurde, den betreffenden Vertrag für nichtig zu erklären oder dem Auftraggeber eine Geldbuße von bis zu 20% des Auftragswertes aufzuerlegen. Diese Sanktionen sollen es dem übergangenen Bieter ermöglichen, sich doch noch um den Auftrag zu bewerben, bzw. künftig den öffentlichen Auftraggeber von einem derartigen, rechtswidrigen Handeln abhalten.

In einem aktuell von unserer Rechtsanwaltskanzlei betreuten Fall hat das Landesverwaltungsgericht Linz nun eine über Jahrzehnte mit Duldung der Aufsichtsbehörde betriebene Vergabe von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber an eine Wohnbaugenossenschaft im Wege der Direktvergabe als Verletzung dieser Grundsätze festgestellt und auf Antrag unserer Klienten einen Vertrag für nichtig erklärt. Kern der Argumentation des Auftraggebers und der Wohnbaugenossenschaft war, dass die Wohnbaugenossenschaft eine „Zentrale Beschaffungsstelle“ sei und diese daher die an sie direkt vergebenen Leistungen als solche erbringen dürfe, ohne dass ein Vergabeverfahren notwendig sei.

In concreto war der Sachverhalt so gelagert, dass (der – von den Marktteilnehmern als rechtswidrig angesehenen, aber – bisher gängigen Praxis entsprechend) ein weitreichender Baubetreuungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einer Wohnbaugenossenschaft zur Neuerrichtung eines Kindergartens und einer Krabbelstube geschlossen wurde. Die Leistungen umfassten unter anderem die Bauleitung und -aufsicht. Die Leistungen wurden ohne Preiserkundung und unter Ausschluss eines Wettbewerbes direkt an die betreffende Wohnbaugenossenschaft vergeben, obwohl der Vertragswert die Wertgrenzen bei Weitem überschritt.

Durch eine solche Vorgehensweise wurden unsere Klienten, die den Auftrag zum vertraglichen Auftragswert (und auch darunter) sehr gerne erbracht hätten, in ihrem Recht auf Teilnahme an einem den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Vergabevorgang und in ihrem Recht auf die Möglichkeit der Erlangung eines Auftrages verletzt. Das Landesverwaltungsgericht Linz hat daher festgestellt, dass der gegenständliche Vergabevorgang rechtswidrig war und wurde der abgeschlossene Baubetreuungsvertrag für absolut nichtig erklärt.

Von: Mag. Alexander Ertl, MBA
Veröffentlicht: 05.02.2020