3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz und weitere aktuelle Maßnahmen

Mittlerweile gibt es nicht nur eine Flut an Gesetzen und an Medienberichten im Zusammenhang mit der derzeitigen Corona-Krise, sondern auch eine Flut an Newslettern. Auch wenn somit die Gefahr besteht, dass Ihr Email-Postfach mit „hilfreichen“ Informationen rund um COVID-19 bereits übergeht, möchten wir Sie dennoch über die aktuellsten Entwicklungen seit letztem Freitagabend informieren. Denn wir sehen es also unsere Pflicht, Ihnen genau jenes Maß an Information zu übermitteln, das erforderlich ist, damit Sie Ihr Handeln in diesen schwierigen Zeiten richtig planen können, wir Sie aber nicht mit einem unüberschaubaren Konvolut an Paragraphen überfordern.

worth knowing

Der Gesetzgebungsprozess im Überblick

Erst am Donnerstag, 02.04.2020, wurden die Initiativanträge der Nationalratsabgeordneten August Wöginger (ÖVP) und Sigrid Maurer (Grünen) hinsichtlich eines 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetzes im Nationalrat eingebracht. Noch am gleichen Tag fand die Sitzung des Budgetausschusses statt und bereits am darauffolgenden Tag, am 03.04.2020, kam es zur Beschlussfassung im Nationalrat. Neben der ÖVP und den Grünen haben auch die Abgeordneten der SPÖ im Nationalrat für die 3 neuen COVID-19-Gesetze gestimmt. Die von der Opposition eingebrachten Gesetzesinitiativen wurden jedoch von den Regierungsparteien überwiegend nicht aufgegriffen, sondern vertagt; diese hätten etwa eine Ausschüttungssperre für Unternehmen vorgesehen oder eine „authentische Interpretation“ der Bestimmungen über die Mietzinsminderung. Am Samstag, 04.04.2020, wurden das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz im Bundesrat beschlossen und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese traten daher am Sonntag, 05.04.2020, in Kraft.

Insgesamt wurden mit dem neuen Gesetzespaket 92 Artikel beschlossen, 7 neue Gesetze eingeführt sowie zahlreiche bestehende Gesetze geändert. Warum die Gesetzesänderungen gerade in 3 neue Sammelgesetze aufgespalten wurden und wie die Aufteilung auf die 3 Gesetze erfolgte, ist aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die dahinterstehende politische Überlegung war vielleicht jene eines „Risikosplitting“.

 

3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz im Überblick

 

1. Liquiditätssicherung für Unternehmen:

  • Die geldpolitisch wohl bedeutsamste Gesetzesänderung durch das 3. COVID-19-Gesetz besteht darin, dass der Krisenbewältigungsfonds von 4 Mrd. € auf 28 Mrd. € aufgestockt wurde (Artikel 29 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr. 23/2020). Die finanziellen Mittel des Fonds sollen auch für Maßnahmen zur Liquiditätsstabiliserung von direkt und indirekt betroffenen Unternehmen verwendet werden, wie bspw. Haftungsübernahmen, Garantien, Darlehensvergaben oder Zuschüssen zu Betriebskosten.
  • Darüber hinaus wurde durch das 3. COVID-19-Gesetz die COVAG (= COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) gegründet, die bestimmte Dienstleistungen und finanzielle Maßnahmen erbringen soll (Artikel 26). Die COVAG wickelt unter anderem den Corona Hilfs-Fonds ab, mit dem nicht nur Garantien, sondern auch Zuschüsse an Unternehmen ermöglicht werden sollen. Nähere Informationen zu Voraussetzungen und Umfang finden sich etwa auf der Webseite des Finanzministeriums.
  • Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurden auch die Bestimmungen betreffend den Härtefallfonds geändert (Artikel 6). Vom Härtefallfonds umfasst sind demnach nicht nur EPUs und Kleinstunternehmer, sondern etwa auch neue Selbständige und freie Dienstnehmer, Privatzimmervermieter mit bis zu 10 Betten, Non-Profit-Organisationen, landwirtschaftliche Betriebe und Angehörige der freien Berufe.

 

2. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht:

  • Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr. 24/2020) wurde das „Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz“ insbesondere dahingehend erweitert (Artikel 35), dass
    • die Zulässigkeit der Durchführung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit nicht mehr davon abhängt, ob zu diesem Zeitpunkt noch COVID-19-Maßnahmen in Geltung stehen, sondern bis Ende 2020 für zulässig erklärt wurden;
    • auch andere Formen der Beschlussfassung zulässig sind (Stichwort: Umlaufbeschluss);
      • Beide Themen werden durch Verordnung der Justizministerin näher geregelt werden.
    • die von 8 auf 12 Monate verlängerte Frist für die Abhaltung von Hauptversammlungen nicht nur im Bereich der Aktiengesellschaften gilt, sondern auch bei Generalversammlungen einer GmbH oder Beschlussfassungen von Genossenschaften;
    • diese gesetzliche Fristverlängerung auch den gesellschaftsvertraglichen Regelungen vorgeht;
    • die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen und weiteren Unterlagen der Rechnungslegung (vgl etwa § 222 Abs 1 UGB) von den bisherigen 5 Monaten um weitere 4 Monate, also auf 9 Monate innerhalb des Geschäftsjahres, erweitert wurde.
  • Das FMA-Gesetz (=Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) wurde durch das 3. COVID-19-Gesetz dahingehend geändert, dass der FMA das Recht eingeräumt wird, auf begründeten Antrag oder auch von Amts wegen durch Verordnung gewisse Fristen zu verlängern (Artikel 1). Dies betrifft insbesondere Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungsfristen sowie Veröffentlichungen und sonstige Informationspflichten.

 

3. Mietrecht und Kreditstundungen:

  • Einen durchaus weitgehenden Eingriff in das Zivilrecht stellen die Änderungen durch das 4. COVID-19-Gesetz im Mietrecht (betrifft nur Wohnungsmieter, und keine Geschäftsraummieter oder Pächter!) sowie im Kreditvertragsrecht dar (Artikel 37: „2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz“). Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang der Bericht des Budgetausschusses, der davon ausgeht, dass die meisten zivilrechtlichen Fragen mit dem Instrumentarium des geltenden Zivilrechts gelöst werden können. Es sei daher nur ein punktuelles und temporäres Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich gewesen; dieses Einschreiten betrifft eben primär das Wohnungsmietrecht und das Kreditvertragsrecht.
  • Wohnungsmietrecht:
    • Kommt es zu Mietzinsrückständen bei der Miete April, Mai und/oder Juni 2020, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters als Folge der COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter den Mietvertrag allein deswegen nicht kündigen oder auflösen. Diese Bestimmung ist laut den Gesetzesmaterialien (Budgetausschussbericht) dahingehend einschränkend auszulegen, dass diese Beschränkung nur dann eintritt, wenn die Einkommensverluste des Mieters aufgrund der COVID-19-Pandemie dazu führen, dass der Mieter seiner Pflicht zur Mietzinszahlung nicht vollständig oder überhaupt nicht nachkommen kann.
    • Der Kündigungs- und Räumungsausschluss tritt erst mit Ablauf des 30.06.2022 wieder außer Kraft, das heißt: Wenn der Mieter den Mietzinsrückstand April bis Juni 2020 nicht bis 30.06.2022 vollständig entrichtet hat, kann der Vermieter ab 01.07.2020 kündigen bzw auflösen. Das Recht des Vermieters, wegen des Mietzinsrückstandes aus April bis Juni 2020 zu kündigen bzw aufzulösen, wurde daher 2 Jahre (!) hinausgeschoben.
    • Eine Kündigung oder Auflösung aus einem anderen Grund ist weiterhin zulässig.
    • Eine gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Beträge ist erst mit Ablauf des Jahres 2020 möglich, es kommt also zu einer temporären Aussetzung der Klagbarkeit.
    • Von diesen Regelungen sind alle Schichten des Mietrechts (MRG Teil- und Vollanwendungsbereich, ABGB-Miete) umfasst.
    • Die Regelungen sind zwingend und können nicht abbedungen werden.
    • Befristete Wohnungsmietverträge können (abweichend von § 29 MRG, der eine Mindestdauer von 3 Jahren vorsieht) bis zum 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden.
    • Räumungsexekutionen werden weitgehend aufgeschoben, wenn die Wohnung vom Verpflichteten dringend benötigt wird und dem nicht schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des betreibenden Gläubigers entgegenstehen. Im Bericht des Budgetausschusses wird ein solcher Nachteil etwa angenommen bei dringendem Eigenbedarf oder bei bereits erfolgter Weitervermietung der Wohnung an einen Dritten.
  • Stundung von Verbraucherkrediten und Krediten von Kleinstunternehmern:
    • Die Fälligkeit von Zahlungen bei Krediten wird für Verbraucher und Kleinstunternehmer im Sinne der Definition der EU für die Dauer von 3 Monaten hinausgeschoben (gestundet), wenn diese wegen COVID-19 Einkommensausfälle haben und die Leistungserbringung nicht zugemutet werden kann.
  • Sonstiges:
    • Ausschluss von Konventionalstrafen.
    • Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten.

 

4. Änderungen im Insolvenzrecht und -verfahren:

  • Im Zuge des 4. COVID-19-Gesetzes kam es auch zu Änderungen im Insolvenzrecht und -verfahren (Artikel 37, III. Hauptstück):
    • Die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wurde bis 30.06.2020 ausgesetzt. Dies wurde in den Materialien (Budgetausschuss) damit begründet, dass aufgrund der aktuellen Lage bei vielen Unternehmen eine rechnerische Überschuldung vorliege, eine valide Fortbestehensprognose aufgrund der unsicheren Marktsituation nicht durchgeführt werden könne.
    • Fristen sollen im Insolvenzverfahren nicht mehr unterbrochen werden, allerding soll es zu einer erhöhten Flexibilisierung der Fristen kommen. Unterbrochene Fristen sollen mit Inkrafttreten des Gesetzes neu zu laufen beginnen.
    • Überbrückungskredite in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitshilfe unterliegen nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Dies gilt jedoch nur für unbesicherte Kredite, also wenn kein Pfand etc. bestellt wurde.
  • In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass es sich nach der aktuellen Änderung um keinen Kredit im Sinne des EKEG (=Eigenkapitalersatz-Gesetz) handelt, wenn ein Geldkredit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30.06.2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wurde, sofern dieser Kredit nicht besichert ist.

 

5. Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht:

  • Sonderbetreuungszeit:
    • Durch das 3. COVID-19-Gesetz (Artikel 8) wurden die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit dahingehend erweitert, dass eine solche auch dann zusteht, wenn eine Betreuung mangels verfügbarer 24-Stunden-Pflegekräfte oder für Menschen mit Behinderung erforderlich ist. Die Sonderbetreuungszeit beträgt bis zu 3 Wochen und kann nur bis 31.05.2020 vereinbart werden. Auch hier wird ein Drittel der Kosten (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) durch den Bund ersetzt. Die Frist zur Geltendmachung beträgt 6 Wochen ab Wegfall der Maßnahmen.
  • Arbeitsunfall im Homeoffice:
    • Durch das 3. COVID-19-Gesetz (Artikel 45) wurde klargestellt, dass Unfälle im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit Homeoffice als Arbeitsunfall im Sinne des ASVG gelten. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Spezialbeitrag zum Thema Homeoffice! (folgt in Kürze) 
  • COVID-19 Risikogruppen:
    • Erst im Zuge von Abänderungsanträgen wurde das medial diskutierte Problem der Risikogruppen adressiert (3. COVID-19-Gesetz, Artikel 45 und 46).
    • Demnach hat der Krankenversicherungsträger den Dienstnehmer oder Lehrling über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe zu informieren.
    • Die Definition der Risikogruppe wird durch eine Expertengruppe (eingesetzt durch das Gesundheitsministerium und das Arbeitsministerium) erfolgen.
    • Wenn der Dienstnehmer das ärztliche Attest über die Risikogruppenzugehörigkeit dem Dienstgeber vorlegt, hat er Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts, es sei denn es wird Homeoffice eingerichtet oder der Arbeitsplatz kann sonst so ausgestaltet werden, dass eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist, wobei auch der Arbeitsweg miteinzubeziehen ist.
    • Die Dienstfreistellung kann bis längstens 30.04.2020 dauern, wobei eine Verlängerung durch Verordnung möglich ist.
    • Eine Kündigung, die wegen Inanspruchnahme der Freistellung ausgesprochen wird, kann angefochten werden.
    • Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des geleisteten Entgelts gegen den Krankenversicherungsträger, wobei der Bund wiederum Ersatz an den Krankenversicherungsträger leistet. Der Dienstgeber hat den Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Freistellung einzubringen.
    • Der Anspruch auf Freistellung besteht aber nicht für Bereiche der kritischen Infrastruktur; diese Ausnahme wurde bereits von Verfassungsexperten kritisiert.
  • Bonuszahlungen:
    • Das 3. COVID-19-Gesetz (Artikel 11) sieht vor, dass Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 steuerfrei sind, wenn diese aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet wurden.

 

6. Rechtspflege:

  • Sowohl durch das 3. als auch durch das 4. COVID-19-Gesetz kam es zu diversen Fristenklarstellungen, zum Teil aber auch -änderungen.
    • Die Klarstellung betrifft zunächst die Fristenunterbrechung im Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren. Hier wird nun der 1. Mai als der Tag festgelegt, an dem die Frist begonnen hat; in den Materialien (Budgetausschuss zu Artikel 32 des 4. COVID-19-Gesetzes) wird dabei erörtert, dass der 1. Mai als fristauslösendes Ereignis gilt und daher dieser Tag nicht mitzurechnen ist. Aufgrund der durchaus schwerwiegenden Konsequenzen empfehlen wir hier aber jedenfalls eine Individualberatung.
    • Auch im gewerblichen Rechtsschutz (Marken, Muster, Patente, etc.) ist eine Fristenverlängerung vorgesehen, allerdings handelt es sich hier um eine Hemmung und keine Unterbrechung (Artikel 39, 4. COVID-19-Gesetz).
    • Besondere Regelungen finden sich für die öffentliche Auftragsvergabe im 4. COVID-19-Gesetz (Artikel 38): Für Vergabeverfahren von Notbeschaffungen im Zusammenhang mit COVID-19 sollen die Wirkungen der Antragstellung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten außer Kraft gesetzt werden. Ein Zuschlag darf also vor der Antragsentscheidung erteilt werden.
  • Notariatsordnung:
    • Notariatsakte, notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen sind nun auch unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten zulässig, wobei die Regelung mit Ende des Jahres außer Kraft tritt (4. COVID-19-Gesetz, Artikel 34).
  • Grundbücherliche Rangordnung:
    • Es wurde klargestellt, dass es sich beim Antrag auf Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch um einen fristgebundenen Antrag handelt; es kommt also auch hier zu einer Fristenhemmung.

 

7. Sonstiges:

  • Kraftfahrgesetz und Führerscheingesetz:
    • Hier wurde etwa eine Fristverlängerung für die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG (sogenanntes „Pickerl“) vorgesehen (4. COVID-19-Gesetz, Artikel 22).
  • Fremdenrecht und Ausländerbeschäftigung:
    • Vor allem aufgrund der Arbeitskräfteknappheit im Landwirtschaftsbereich wurden im 4. COVID-19-Gesetz (Artikel 14) diverse Erleichterungen für die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen und Beschäftigungsbewilligungen von Saisonarbeitern normiert.
  • Mund-Nasen-Schnellmasken:
    • Nachdem mittlerweile in Lebensmittelmärkten und Drogerien mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 Schutzmasken verpflichtend zu tragen sind (siehe Erlass des Gesundheitsministers) und dies auch sonst angeraten wird, besteht ein erhöhter Bedarf an diesen Masken. Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (Artikel 28) wurde festgelegt, dass diese Masken, sofern es sich nicht um eine medizinische Anwendung handelt, sondern nur um eine ausreichende Zusatzbarriere im Alltag, nicht den strengen Zertifizierungskriterien des Medizinproduktegesetzes unterliegen. Man kann die sogenannten „Mund-Nasen-Schnellmasken“ für das Einkaufen also auch selbst herstellen und läuft keine Gefahr, dadurch etwaige Rechtsvorschriften zu verletzen.
  • 5. COVID-19-Gesetz:
    • Änderung des gesetzlichen Budgetprovisoriums und des Bundesfinanzrahmens durch BGBl I Nr. 25/2020.

 

Weitere angekündigte Maßnahmen

Heute Vormittag, 06.04.2020, wurden im Zuge einer Pressekonferenz die weiteren Schritte der Bundesregierung präsentiert. Dazu zählen insbesondere:

  • Die geplante Öffnung kleinerer Geschäfte (bis zu 400 m2) sowie von Bau- und Gartenmärkten nach Ostern, dies allerdings verbunden mit strengen Hygienemaßnahmen;
  • Eine schrittweise Öffnung anderer Geschäfte und Betriebe ab Mai;
  • Für Veranstaltungen soll das Vorsichtsprinzip bis Ende Juni gelten;
  • Zum sogenannten „Oster-Erlass“ des Gesundheitsministers:
    • Dieser Erlass (mittlerweile bereits von der Webseite des Gesundheitsministeriums entfernt), wonach man in der eigenen Wohnung (nur) fünf Menschen zusätzlich empfangen darf, soll zurückgenommen werden.
    • Dieser sei nicht notwendig, da die bereits geltenden Verkehrsbeschränkungen (geregelt in der Verordnung Nr. 98/2020 in der Fassung Nr. 108/2020) ausreichend seien.
    • Aus dieser Verordnung ergibt sich, dass die Betretung öffentlicher Orte verboten ist, außer es liegt einer der 5 Ziffern vor (Z 1: Abwendung von Gefahr; Z 2: Hilfsleistungen; Z 3: Deckung der Grundbedürfnisse; Z 4: berufliche Zwecke, sofern erforderlich; Z 5: öffentliche Orte im Freien, dies aber auch nur alleine oder mit Personen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt bzw mit Haustieren).
  • Eine Aufstockung der Mittel für die Kurzarbeits-Unterstützung; dies soll durch eine Verordnung des Finanzministers und der Arbeitsministerin erfolgen.

 

Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages die Rechtsgrundlagen für die heute Vormittag angekündigten Maßnahmen noch nicht veröffentlicht waren und sich daher noch entsprechende Konkretisierungen ergeben können.

 

In der Karwoche ist unsere Kanzlei von Montag bis Mittwoch jeweils 8-17 Uhr geöffnet.   

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By: Hochleitner Rechtsanwälte
Published: Apr 6, 2020